Joah, habs erst jetzt gesehen. Sorry.
StVZO §60, (2) Satz4 hat geschrieben:Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein.
Also nix mit 15° gegen Fahrtrichtung usw.
Gegen diese Anbringung ist nix einzuwenden, es könnte höchstens sein, dass der zuständige Prüfer Dir das verweigert aufgrund unzureichender Radabdeckung, da 1. das Kennzeichen nicht als Radabdeckung zählt, und 2. auch wenn das Kennzeichen als Radabdeckung zählen würde wärs eh zu wenig. *g*
Gruß
Raig
PS: Ach ja, eine ausreichende bauartgenehmigte Beleuchtung muss natürlich auch vorhanden sein.