Prinzipiell: Ich hätt gern besseres Licht an der 7er. Das Ganze soll allerdings vollkommen legal sein.
§22a StVZO besagt eine Bauartgenehmigungspflicht für Abblend-/Fernlicht und verweist auf §50:
§50 Absatz 5 regelt allerdings hierfür relevant nur die Minimalwerte des Fernlichts:Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
Was ich gehofft habe zu finden, sind klare Regelungen, was maximal drin ist. Im Fall von Mofas steht ja z.B. ausdrücklich drin, dass die Lampe genau 15W haben muss. Für Kräder find ich nichts entsprechendes.Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt
0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,
0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,
1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
Bei der 7er ist ja statt wie ansonsten bei H4 üblich lediglich 45/45W verbaut im Abblendlicht.
Darf ich hier z.B. eine H4 mit 55/60W reinhaun, wie bei HJKLM üblich?
Gibts eine klare Grenze, z.B. besagte 55W als Abblendlicht und 60W als Fernlicht, oder ist die Leistungsaufnahme des original verbauten Leuchtmittels im Scheinwerfer die Maximalgrenze?
Davon ausgehend, dass in den H4-Scheinwerfer auch weiterhin eine geprüfte H(alogenglühlampe)4-Birne mit ENummer kommt, bzw. in den H7 eben eine H7.