Werde mich demnächst mal am Umbau auf doppel H4 probieren und möchte bei dieser Gelegenheit auch die Birnen erneuern!
Würde gerne mal wissen was ihr so verbaut,ich habe bisher immer Phillips gekauft!
Gibt es was ordentliches mit viel Licht und langer Lebensdauer,was auch zugelassen ist?
Scheiwerfer Umbau!
Zugelassen is das ganze nur, wenn du auch das H4 Glas mit "rüberbaust" - OSRAM oder Philips - alles andere ist meist so "Billigschrott" entweder ganz ohne Zulassung (E-Zeichen) und dafür "Ultra-Turbo-Blue" oder eben mit ner miserablen Lebensdauer.
Gruß
Gruß
Zuletzt geändert von ZXR-Dave am 22 Aug 2007 19:30, insgesamt 1-mal geändert.
- kleiner onkel
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ne brauchst du nicht soweit ich weis...
habe das seit letzter woche an meiner L und es sieht so geil aus...
DANKE BRUNO...
habe das seit letzter woche an meiner L und es sieht so geil aus...
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[b]Gas is RECHTS und nur die Besten, sterben jung ! ! !
Wenn ich nicht schalten kann, dann stirbt er halt im 1. Gang :twisted:[/b]
http://de.youtube.com/watch?v=8kH5aqZTEnY
[b]Bob-Bahn-Action[/b] :twisted:
http://www.youtube.com/watch?v=jxZVHCNPjXw
Wenn ich nicht schalten kann, dann stirbt er halt im 1. Gang :twisted:[/b]
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Du hast Recht, wenn Du sagst es ist eine technische Änderung.RÖHRICH hat geschrieben: Iss doch ein Umbau(bauliche Veränderung) und sowas muß man doch eintragen lassen,oder nicht!?!
Du hast ebenfalls Recht, wenn Du annimmst, dass jede technische Änderung eintragungspflichtig bzw. genehmigungspflichtig ist.
Hier handelt es sich aber um bereits genehmigte Teile, dann sieht das anderst aus.
Ist schwer zu erklären, ist auch Baugruppenabhängig.
Vielleicht machts der Paragraph klarer.
Ok, also erlöschen wird die BE wegen der Scheinwerfer nicht, da keiner der drei Punkte anschlägt.§19 StVZO hat geschrieben: (2) 1Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. 2Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
-die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
-eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
-das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Weiter schreibt StVZO:
Damit erschlägt man ziemlich vieles, u.a. auch E-Endtöpfe.§19 StVZO hat geschrieben: (3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
-1.für diese Teile
a)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.für diese Teile
a)eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3.die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
4.für diese Teile
a)die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
2Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Heisst im Klartext: Egal welche Lichttechnischen Einrichtungen Du einbaust, sie müssen genehmigt sein.
Egal ob nach EG, EWG oder national.
Mann kann diese Baugruppen ändern, austauschen usw...solange man nicht die genehmigte Baugruppe an sich ändert. und sich auf eine Vorschrift begrenzt.
Auf eine Vorschrift begrenzt heisst, Du kannst NICHT die Blinkerabstände der EWG nehmen, und behaupten Du brauchst kein Standlicht nach StVZO.
Ists ein wenig klarer geworden?
In der Tüv Ecke ist noch im Wichtig Sammelthread ein "LTE - Lichttechnische Einrichtungen" Topic, in dem zu diesem Thema massenweise Information stecken sollte.
Gruß
Raig
PS: Friendly Denkanstoß für manchen Bastler:
§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
. . .
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.