Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Hier dreht sich alles um bauliche Veränderungen, technische Abnahmen, ABEs, Gutachten, einzuhaltende Vorschriften, etc.
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Tie »

Auch ich kann nicht vollumfänglich zu Allem im Video Gesagten zustimmen! Im Kern trifft er aber den Nagel auf den Kopf!

Ich hab am Samstag das große Jahres-Update. Über dieses Thema wird sicherlich ausgiebig gesprochen. Ich werde Euch in Kürze berichten, was da konkret verzapft wurde und welche in Zukunft gültigen Arbeitsanweisungen daraus resultieren.

P.S.: Ich hab gerade noch nen Satz 19-er Pellen bestellt...
Woher soll ich wissen was ich denke, wenn ich nicht lese, was ich schreibe?

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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Tie »

Sooo, gestern war es soweit! Ganztägiger Hirnfick über neue Gesetzesänderungen, einschließlich des hier bereits heißdiskutierten Reifenthemas.
Die Entrüstung über diesen Blödsinn erstreckte sich quer durch alle Reihen, bis zum Rednerpult - aber das sagte ich ja schon bereits.
Alles in Allem ist es nicht ganz so schlimm, wie im Mopedreifen.de-Video (MRV) dargestellt, unbequem bleibt es für Manche jedoch weiterhin!
Einige Fragen konnten jedoch noch immer nicht zu 100% geklärt werden. Darauf weise ich dann im Folgenden nochmals hin.
Aber den Knaller heb ich bis zum Schluß auf! :twisted:

Alles Folgende gilt bei vorhandenen Reifen DOT<XX20!!!

Beschäftigen wir uns zunächst mit den hier hauptsächlich betroffenen
Fahrzeugen mit nationaler Zulassung bzw. Einzelzulassungen:

Die Meisten von uns haben Reifenbindungen in den Papieren stehen, deren Pellen es seit Jahrzehnten nicht mehr gibt, oder den Satz "Reifenfreigabe gemäß Hersteller/Betriebserlaubnis beachten... blaaahhh" - also MIT REIFENBINDUNG.
Seit November gilt:

- Mit Reifenbindung und zulassungskonformer Reifengröße: Es ändert sich GARNICHTS!!! Die Reifenfreigaben und -Empfehlungen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit und sind auch weiterhin mitzuführen!
- Mit Reifenbindung und genereller Größenänderung (Bsp. 190/50 => 190/55): Es ist EINMALIG eine Begutachtung nach §19(2) erforderlich und in die Papiere einzutragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung/Reifenfreigabe hat in diesen Fällen, in Bezug der Größenänderung, keine Gültigkeit mehr, in Bezug auf Typ und Profil jedoch schon!

Bei Fahrzeugen OHNE REIFENBINDUNG darf JEDE KOMBINATION von Hersteller und/oder Profil montiert werden, solange die Größen in den Papieren stehen! Reifenfreigaben werden NICHT MEHR BENÖTIGT!!!
Bei Größenänderungen (Bsp. 190/50 => 190/55) müssen diese abermals via §19(2) in die Papiere.

Da inzwischen fast jeder
ein anderes/neueres Moped mit EG-Typgenehmigung
im Stall stehen hat, verhält es sich beim Zweitmoped wie folgt:
(Spaßig: Es gibt identische Übergangsmodelle, die von Baujahr zu Baujahr eine ABE und dann eine EG-Typ-Zulassung haben... :hammer: )

- Mit Reifenbindung, zulassungskonforme Reifengrößen: Die Reifenfreigabe ist mitzuführen und behält ihre Gültigkeit.
- Mit Reifenbindung, abweichende Reifengrößen innerhalb der Größengrenzen der Typgenehmigung: Die Freigabe behält auch in diesem Fall ihre Gültigkeit. ( :kratz: Welche Fälle auch immer in der Praxis davon berührt sein mögen...)
- Mit Reifenbindung, abweichende Reifengrößen außerhalb der Typgenehmigung => §19(2) + Eintragung der Größe + Freigabe für Typ und Profil
- Ohne Reifenbindung, zulassungskonforme Reifengröße => freies Kombinieren von Typ und Profil
- Ohne Reifenbindung und abweichende Reifengrößen innerhalb der Größengrenzen der Typgenehmigung => freies Kombinieren von Typ und Profil + Freigabe für Größe
- Ohne Reifenbindung, abweichende Reifengrößen außerhalb der Typgenehmigung => freies Kombinieren von Typ und Profil + §19(2) + Eintragung der Reifengröße

KNALLER ab DOTXX20:

Ab Reifenalter DOTXX20 auf beiden Achsen braucht man KEINE FREIGABE MEHR und es kann frei kombiniert/montiert werden!!!
Ich hab das oben alles nur getippert, für die, die noch gute "alte" Reifen montiert oder noch nen <DOTXX20-er-Satz in der Garage liegen haben! Und auch bei Hersteller-/Profilwechsel bei Fahrzeugen MIT REIFENBINDUNG ist dann (ACHTUNG!) KEINE EINTRAGUNG ERFORDERLICH, wie im MRV-Schreckgespenst prognostiziert!!!
UND (jetzt kommts!) ab 1.1.25 braucht dann auch für seine alten Pellen (vor DOTXX20) keine Freigabe mehr!
Ab 01.01.25 ist das Thema "Reifenfreigabe" endgültig kein Thema mehr und die Zulässigkeit wird nur mehr über die verwendeten Größen geregelt!

UNSICHERHEIT:

Das Nachfolgende steht nur mehr informativ hier! Nach Rücksprache mit der Technischen Leitung wurde die Hoffnung auf eine vernünftige Übergangslösung seitens des Gesetzgebers zerschlagen!


Beim Versuch des logischen Durchdenkens fiel eine weitere Interpretationsmöglichkeit des "Verkehrsblatts 15/2019" auf! Es wird noch geklärt, ob die Betroffenen, die Bsp. im Oktober 19 noch einen 190/55er legal, via Freigabe montiert haben, diesen auch noch aufbrauchen und verwenden dürfen und die oben beschriebenen Szenarien erst ab DOT XX20 angewendet werden (- was ja dann alles was mit Reifenfreigabe zu tun hätte, ins Nirvana führen würde!) Bis jetzt besteht bei ALLEN am Gespräch Beteiligten der Grundtenor dies in der Praxis genauso zu behandeln! Wir werden auf Grund der Interpretationsfreiheit die Fahrzeughalter darauf hinweisen, daß bei Umbereifung auf einen Reifen ab DOTXX20 die Größenänderung einzutragen ist! Solange der Reifen jünger DOTXX20 ist, werden wir bei Vorhandensein einer Freigabe diese Größenänderung akzeptieren, solange man uns dies nicht ausdrücklich untersagt!

So, diesen Threat hätte ich ohne mein Skript von gestern unmöglich erstellen können! Mit Logik hat das nichts mehr zu tun... Mir raucht die Birne! Ich geh jetzt Mittagessen und werde dann hier nochmal korrekturlesen... :kotz:

Nachtrag: Ich kann hierzu (noch) KEINE GEWÄHR geben, da sich in der erst anstehenden Praxis noch sicherlich der ein oder andere Punkt ändern wird!!!
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Terrini »

Mir raucht auch gerade die Birne, aber vielleicht auch nur, weil ich mich sträube folgendes zu akzeptieren:

möchte ich bei einer H von 170/60 auf 180/55 gehen - das heißt eingetragen in den Papieren, dann ist das nicht wirklich ein Akt, da es Freigaben (als Orientierung) ja gibt.

Verstehe ich das von Tobi geschriebene jetzt richtig, dass aber neben der 180/55 ebenfalls Hersteller und Profil des Reifens (zwingend?) eingetragen bekomme? Und dann bei Wechsel - zB auf Nachfolgeprofil des Herstellers, den ganzen Serm erneut machen soll/darf, sofern noch vor 01.01.2025?

Wenn dem so ist, kotze ich :kotz:, denn das heißt konkret, dass der jetzt montierte Pneu in die Tonne kann, da er bereits jetzt der Vorgänger eines aktuellen Reifens ist und noch 1-2 Jährchen drauf bleiben würde/kann.

Alternativ abmelden und weder weitere HU-Kosten, noch Steuer und Versicherung berappen. Wäre schade drum, eine ZXR weniger, aber den Scheiss boykottiere ich und fahre dann lieber das rumstehende und neumodische Gedöns, wo´s keine Probleme wegen Reifengrößen gibt.
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Tie »

Nein, das verstehst Du falsch!

Sobald die Größe drinnen steht, reicht die Freigabe, daß Du diese Pelle fahren darfst, solange die DOT kleiner 0120 ist.

Nach DOT0120 darfst Du fahren, was Du willst, solange die Größe in den Papieren steht!

Daß jedes Profil eingetragen werden muß, hat der Onkel von Mopedreifen erzählt - nur der!

95% des Quarks da oben, steht da, bis auf neue Pellen umgerüstet wurde! Dann entfallen die Reifenbindungen und nur die Größen müssen im Papier stehen!
Und da wir das Verkehrsblatt so interpretieren, daß die, die alte Pellen montiert haben, unter Bestandschutz stehen, is das alles halb so wild! Aber das muß sich noch alles bestätigen...
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Super Rider »

Naja, hätte ja schlimmer sein können.
*Noch* scheint man sich ja nicht zu trauen, die Frösche (uns) ins heiße Wasser zu werfen, erst einmal nur ins lauwarme..
Sonst wären wohl viele, ählich Terrini, auf die Barrikaden gegangen. Gäbe ja ohnehin schon genügend andere Anlässe.

Persönlich hätte ich's noch (quasi wie ne Art Bestandsschutz) die alten (bis 2020 erstellt) Gutachten mit
geänderter Reifengröße noch gültig belassen (wer's bis jetzt gefahren ist, wird wohl schon wissen, was er tut..),
aber da wird sich der potenzielle Aufstand (zahlenmäßig) wohl in Grenzen halten, also gibt's da auch keine Gnade.

Man könnte das Ganze wohl nun, politiker-ähnlich, positiv darstellen und alles als Gelegenzeit bezeichnen,
um "Ordnung" in den Fahrzeugschein zu bringen. Das hieße also, den alten "Müll" (Reifenbindung sowie nicht mehr relevante/existente Sachen)
entfernen zu lassen, und dabei gleichzeitig noch die entspr. anderen Reifengrößen eintragen, sofern nötig.

Hessen-Spezial-Marburg-Biedenkopf-§19.2-Doppel-TÜV (€€) dürfte dem Terrini aber bei der Sache wohl dennoch Freude bereiten, bei seiner H.
Die J hat zwar das Größen-Gutachten Problem nicht, hat aber einen zugemüllten (mit guten und sinnlosen Sachen) Fahrzeugschein; mal schauen, was ich damit mache.
Für meine andere, "europäische" Mopete habe ich die erst in diesem Sommer gekauften M7er Reifen mit 55er Profil (original nur 50er im Schein)
wieder verkauft, um mir die potentiellen Probleme zu ersparen (zum Glück +- kostenneutral rausgekommen weil's im Sommer ne Aktion gab - Aufwand nicht mitgezählt).

Trotzdem ist die "Europäerin" mit Reifenfabrikatsbindung (gem. Betriebserlaubnis) - auch da muss man also noch 5J lang die Freigabe mitschleppen (man gönnt einem aber auch wirklich nix hier..),
oder aber man löscht auch da die Reifenbindung raus und trägt gleich noch das 55-er Profil mit rein. Und vielleicht noch die Abe-Sachen wie Schirm, Stahlflex, etc., wenn schon dabei..
Derweil kaufe ich mir aber noch keine neuen Reifen dafür (die alten sind fertig), bis ich nicht weiß, wie schwierig sich die lokalen Prüfer für die o.g. Sachen anstellen, und fahr wohl erstmal die ZXR weiter.
Ha - und wieder eine positive Darstellung eines Problems!
Vielleicht habe ich ja Glück, und die entsprechenden Eintragungen gehen ohne große Verluste "durch", so dass die neuen Reifen mit 190/55er Profil hinten bestellt werden können.


Der Punkt, den der mopedreifen-Mensch gebracht hat, bzgl. einer beispielhaften (vorgeschriebenen) Sonderkennung des Reifens für's Vorderrad
eines bestimmten Motorrad-Modells, was fürs richtige Handling sorgen soll, hört sich zwar irgendwie richtig an, andererseits aber ist die Geschichte
doch nicht wirklich haltbar; spätestens wenn's um im Ausland zugelassene Fahrzeuge gehen soll, wo ja eh z.T. schon immer alles nicht-verboten war.
Evtl. sorgt es ja noch dafür, dass die Hersteller bei neuen Modellen gleich ihre Fahrwerke so auslegen und einstellen, dass die gar keine Sonderkennungen (Reifen) brauchen.
Den bisherigen Modellen bring't natürlich nichts.

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Tie
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Tie »

Da ich heute Bürotag habe, habe ich die Zeit genutzt und vorhin eine halbe Stunde lang mit der Technischen Leitung telefoniert, um die beiden Interpretationsmöglichkeiten des Verkehrsblatts bzw. der AKE-Arbeitsanweisung zu klären.

Ergebnis (unsere bindende Arbeitsanweisung):

Wer eine andere Reifendimension verbaut hat, als in der Fahrzeuggenehmigung dokumentiert steht (170/60=>180/55, 190/50=>190/55), MUSS (bitte) die erste Fahrt der kommenden Saison zum TÜV einplanen, um diese Größenänderung, auf Basis der Reifenfreigabe EINMALIG eintragen zu lassen!
Steht die Reifengröße dann im Schein, kann AB DOTXX20 jede beliebige Kombination OHNE PROFIL-/TYPEINTRAGUNG (entgegen MRV!!!) gefahren werden! Steht die andere, bisher via Freigabe legitimierte Reifengröße NICHT im Schein, ist man ohne Betriebserlaubnis unterwegs!
Reifenfreigaben kann man generell ab DOTXX20 als Grillanzünder verwenden!
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Terrini
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Terrini »

Nachtrag von mir...

Nach Gespräch mit Tie bin ich jetzt wieder unten und sehr entspannt, was den 180/55 auf meiner H angeht. Kurzversion - es ändert sich gerade gar nichts, es ist keine weitere Eintragung bei mir notwendig (da in den Tiefen meiner Papiere vor Ewigkeiten mal ein Markenbezogener 180 eingetragen wurde), die Freigabe reicht auch weiterhin, solange kein DOT2020 drauf ist.

Tobi - Danke für Geduld und die Mühe hier! Hätte ich :traus:, würde ich sie Dir ungefragt zeigen. In Ermangelung der Beiden, bekommst sinnbildlich den :kissass: geknutscht :lol:
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bayroun
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von bayroun »

Moin,
super :prost: und Dankeschön für diese Infos aus erster Hand. Es ist eben immer besser, solche Dinge bei Fachleuten abzuklären, Infos aus dem www sind meist "mit Vorsicht zu geniessen" :wink: .
Wir haben mittlerweile alle betroffenen Motorräder dementsprechend einem Prüfer vorgestellt, die Änderungen sind seit letzter Woche in den Papieren eingetragen :lol: :lol: :lol: .
Und meine Erfahrung: Die Prüfer, mit denen wir Kontakt haben, sind durch die Bank Leute, mit denen man reden kann und die sich sehr engagieren. Sie müssen sich halt mit dem Mist auseinandersetzen, der ihnen "von oben aufgedrückt "wird.

Abschliessend: Bei uns war das mit den neuen Eintragungen kein Problem, hat insgesamt ca. 80,00 pro Motorrad gekostet, aber jetzt haben wir erst mal Ruhe.

In diesem Sinne :prost:

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Super Rider
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Super Rider »

Etliche Beträge sind ja serverseitig mal verschwunden, alsooo..

-Hat denn jmd. inzwischen mit der ZXR und unter normalen Bedingungen (gleiche Reifengröße, mit der üblichen Fabrikatsbindung im Schein, ...) mit "neuen" Reifen (ab DOT XX20) die HU gemacht?

Bei Conti - und z.T. anderen - gibt's ja nach wie vor den "Text"

http://www.reifen-freigaben.de/tireappr ... ml?lang=de

Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzel­ab­nahme nach §20/21)

Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.
Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.

Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!

Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!


Wollte im Dez. noch Tüven, da konnte ich aber dann keinen einzigen trockenen Tag (für den Bremstest nötig) erwischen.
Interessant war dabei, dass ich da vorher (also gegen Sept.) angefragt hatte, da meinte der Prüfer zuerst "nee", dann zeigte ich ihm den Ausschnitt von der GTÜ, der nahm den mit,
und meinte nach ner Weile, das wär schon richtig; so würde er's auch kennen (d.h. man kommt weiterhin mit nem [neuen] Schreiben - diesmal aber für die 2020-er Reifen) vom Reifenhersteller, und gut.

Als ich dann nächsten Monat mit der anderen Maschine da war (euro-Zulassung, also kein Problem damit), da fragte ich den dann aber auch mal, wie es denn seiner Kenntniss nach sei mit den ABE-Fahrzeugen
mit den neuen Reifen..
Der widerum meinte, man komme da nur noch mit den alten (DOTxx19) durch die Prüfung, ansonsten müsste man halt eintragen lassen, und zwar auch nur den einen Reifentyp (€€)
-Hab dem wieder den Ausdruck von GTÜ gezeigt -- da meinte er, der würde sich dann mit den Einzelheiten per E-Mail melden.
(hat er dann nicht)

..also schrieb ich direkt die Stelle mal per e-mail an, schilderte meine bisherigen Erfahrungen, und die damit verbundene Verwirrung.

Irgendwann kam dann die Antwort:
nach letztem Änderungsstand der Einheitlichen Festlegung zur Bereifung auf Krafträder ist bei einem Kraftrad mit Reifenbindung , gleiche Reifengröße, lediglich ein anderer Reifenhersteller die Zulässigkeit gegeben, wenn das Kraftrad eine EG-Typgenehmigung besitzt. Außerdem muss der Kraftradfahrer eine offizielle Freigabe / Unbedeklichgkeitsbescheinigung (Bestätigung dass Einschränkungen an die Reifengröße gemäß Kapitel 1 Anh. III der RL 97/24/EG eingehalten werden) mitführen.

Hier gibt es den Ausnahmefall für technisch nicht veränderte Krafträder mit Genehmigung nach §20StVZO (ABE). Die Betriebserlaubnis des Kraftrades erlischt also nicht wenn folgende Punkte eingehalten werden:

ein technisch nicht verändertes Kraftrad mit Reifenbindung
mit Genehmigung nach §20StVZO (ABE)
gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller
eine mitgeführte Unbedeklichgkeitsbescheinigung (Bestätigung dass Einschränkungen an die Reifengröße gemäß Kapitel 1 Anh. III der RL 97/24/EG eingehalten werden)



Alles oben genannte gilt nur für Reifen mit Produktionsdatum ab diesem Jahr (2020)



Über diesen Ausnahmefall habe ich nirgendswo gelesen oder habe da je was Schriftliches für finden können.

Interessanterweise, als ich dann erneut dort war (man mir aber die Prüfung wg. nasser Fahrbahn nicht machen wollte), und wieder mal nachfragte,
da meinte der Mensch der würde mir jetzt keine Auskunft dazu geben, denn die Sachlage dazu würde sich ständig ändern. :roll:
Alles klar! Wer ist Roger? :mrgreen:


Also daher nochmal: hat denn jmd. schon mit "neuen" Reifen und Reifenfabrikatsbindung im Schein bei einem national zugelassenen (ABE) Mope (erfolgreich) die Hauptuntersuchung machen können?

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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Tie »

Wenn die in den Papieren stehenden Größen eingehalten werden und eine Hersteller-/Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifens vorliegt, ist dies zulässig!
Ich check demnächst mal ab, wieso Du dies zuvor hier nicht lesen konntest...
:shock: Da fehlt ne ganze Menge, was ich nachgereicht hatte!
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Super Rider »

- Hier ist vor ca. nem halben Jahr fast ne ganze Seite an Beiträgen beim DB-Crash verloren gegangen.
Den Verlauf habe ich (in etwa) immer noch im Kopf.
Vor allem die praktische Seite fände ich aber dennoch interessant - d.h. auch, inwieweit oder gar ob die Prüfer das inzw. auch so 'verinnerlicht' haben oder, wie in meinem Fall, mal so,
mal anders die Zulässigkeit der Reifen interpretieren.

Mich wundert's aber auch, dass, nachdem es nun mind. ein Jahr lang die "neuen" Reifen gibt, anscheinend noch keiner mit der ZXR (und der nicht gesondert ausgetragenen Reifenbindung im Schein)
mit diesen ne HU hatte. Als ob keiner mehr die Mopeds auf der Straße fahren würde, oder zumindest eine seeehr geringe Anzahl, und unter denen bisher noch niemand eine HU machen musste.

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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Super Rider »

Na dann mal ich..

Diesmal kam ich an mit der J, der Prüfer schaute sich die Reifen an, und fragte, ob ich nicht noch ne Freigabe dafür hätte..
Der Hinterreifen war aus neuer Produktion, also gab ich ihm auch nur das neue Blatt (also nun "Herstellerbescheinigung" vs. Unbedenklichkeitsbescheinigung/Freigabe von früher),
obwohl ich auch die alte Freigabe dabei hatte.
Ironie dabei: den Hinterreifen kaufte ich ca. März 2020 - der Reifen war aus 2020; den Vorderreifen dann ca. ein halbes Jahr später - der Reifen war aus 2019.

Darüber schien er sichtlich erfreut und meinte noch, ich käme gut vorbereitet --- daraufhin drückte ich ihm gleich noch die ABE für die Stahlflexleitungen in die Hand :mrgreen:
Die Herstellerbescheinigung erhielt ich zurück, und das war's dann auch schon mit der Reifenprüfung - nach der anderen für den 2019er VR wurde ich nicht gefragt.

Wo ich also die letzten Male seit Sept. 2020 alleine von denen schon quasi jedes Mal eine andere Antwort erhielt
(also das breite Spektrum von "Reifen ab 2020 -> nur per Eintragung"; über anfangs nein, dann aber doch; bis "genauso wie früher auch, per Freigabe";
und zum Schluss dann dass die Gesetzeslage sich hierzu ständig ändern würde, deshalb keine Vorab-Auskünfte)
war es diesmal fast schon enttäuschend einfach und langweilig, angesichts der Vorgeschichte.

Derweil schreiben die Reifenhersteller aber auf ihren Webseiten nach wie vor, dass für ABE-Fahrzeuge ("Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung") Reifen ab 2020 eingetragen werden müssen.
Reifenhersteller, die ich hierzu letztes Jahr anschrieb, beharrten entweder auf die Richtigkeit deren Angaben
Conti:
"Im Verkehrsblatt Nr. 15/2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt und hat bis heute immer noch Gültigkeit."

.. oder meldeten sich gar nicht zurück;

oder meinten, man würde sich hierzu noch melden, ohne es dann zu tun - auch als ich dann, Monate später, nachgehackt hatte (Michelin).

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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Tie »

Nunja, wir Prüfer wissen ja irgendwann, welche gängigen Typen "universalzulässig" sind. Und wenn die Größen dann noch passen...
Die DOT ist ja nur dann ausschlaggebend, wenn sich die Größe ändert!
Wärst mit nem 190-er aufgetreten, der nicht in den Papieren, aber ggf. auf der Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgeführt ist, wärs sicher nicht so geschmeidig gelaufen...
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Super Rider »

Naja, wenn es nach den Reifenherstellern ginge, wäre ich wohl nach wie vor selbst mit den Standardgrößen (im Schein) nicht davon gekommen.
Allerdings bei Conti z.B. - und das stand Anfang/Mitte letzten Jahres bei denen noch NICHT dabei - gibt es jetzt da einen Zusatz,
der aber durch den restlichen Text ( der nach copy-paste, wie bei allen anderen Herstellern, aussieht) quasi wieder genullt wird,
bzw. dann die Aussage auf nur EU-zugelassene Fahrzeuge beschränkt.
- Bei den anderen Herstellern gibt's dann aber meist nicht einmal diesen Zusatz.

Direkt die erste Passage
https://www.continental-reifen.de/motor ... nfreigaben

Wichtiger Hinweis zu Reifenumrüstungen an Motorrädern!

Im Verkehrsblatt 15-2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenk­lichkeits­be­scheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können.
- Hört sich ja eig. ganz gut an - Wenn andere Reifengröße, als im Schein -> gilt nicht; ansonsten ist die Freigabe gültig.. wunderbar.


Dann aber wieder dasselbe wie schon immer:
Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzel­ab­nahme nach §20/21)

Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.
Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.

Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!


Aber mal was Anderes - was passiert denn nun genau nach/ab 2025, nach dem neuesten Stand?
Habe irgendwie noch im Sinn, dass Freigaben ab da "kein Thema" mehr sein sollen, weiß jetzt aber nicht mehr, wie das zu deuten ist..
Wie wenn der Chef bzgl. der Gehaltserhöhung mit "kein Thema" antwortet :mrgreen:
Mal irgendwo gelesen, dass die Freigaben dann entfallen sollen -- aber auch das kann einerseits bedeuten, dass diese nicht mehr benötigt oder geprüft werden,
und man machen kann, was man will; andererseits könnte es auch heißen, dass diese dann einfach nicht mehr gültig sind, und alle diejenigen, die darauf immer
noch angewiesen wären, um die aktuell verkäuflichen Reifen fahren zu dürfen, hätten jetzt einfach mal Pech gehabt. :kratz:

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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Tie »

Da möchte ich für '25 keine Prognose stellen, was ihnen bis dahin noch alles einfällt!
Zu Fall 2: In meinen Berufskreisen und auch den anderen Kontrollettis, hat es sich etabliert, daß aktuelle Reifentypen unter Vorlage einer Bescheinigung, unter Einhaltung der Größenvorgaben, abgenickt werden!
Und wenn ich an 10 Modellen die gleiche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu einem Reifentyp gesehen habe, weiß ich es ganz einfach!
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Super Rider »

Da hier wahrscheinlich jeder täglich ungeduldigst darauf wartet, noch mehr darüber zu lesen, füge ich hier mal eine (verspätete) Rückmeldung eines Reifenherstellers zum Thema:

die einzige und maßgebliche Vorgabe ‚von oben‘ ist die Verkehrsblattverlautbarung Nr. 15 von 2019. An die darin enthaltenen Festlegungen haben wir unsere Reifenfreigaben angepasst.
Die Definitionen für Motorräder mit nationaler Typzulassung = ABE sind sicherlich eng gefasst und teilweise nachteilig für die Besitzer dieser Motorräder.

Die Reifenindustrie ist deshalb im Austausch mit den Verbänden bzw. diese mit den Prüforganisationen und Gremien, um für diesen Sachverhalt eine verbraucherfreundlichere Lösung zu erreichen.

Wie ihr Beispiel zeigt, gibt es tatsächlich unterschiedliche Auslegungen der Verkehrsblattverlautbarung. Hier hoffen wir, mit der angestrebten Lösung zu einer Harmonisierung zu kommen.

Was? Habt ihr etwa gedacht, jetzt würde sich hier alles aufklären und auflösen? :mrgreen:
Man darf also gespannt sein, wie sich alles u.U. noch ändern könnte und/oder welchen Spaß man in 4 Jahren zu erwarten hat.

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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Tie »

So, ich hab grünes Licht bekommen, die durch meinen Lieblings-Ausbildungsleiter ausgedeutschte, als offiziell zu betrachtende Version des aktuellen Standes veröffentlichen zu dürfen.
Und ich finde das so leichtverdaulich, daß ich dazu garnicht mehr sagen möchte - es sei denn, es hat doch noch jemand ein Verständnisproblem... :rasta:

Reifenfuck-deutsch.jpg
Woher soll ich wissen was ich denke, wenn ich nicht lese, was ich schreibe?

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Tie
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Tie »

:shock: Ich hab schon was gefunden...
:kratz: Ich klär noch was ab...
Woher soll ich wissen was ich denke, wenn ich nicht lese, was ich schreibe?

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Super Rider
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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Super Rider »

Scheint nun sogar offiziell(?) auch online zu geben
(bin aber auch auf Umwegen dorthin gelangt; wird nicht gerade auf deren Startseite stolz präsentiert)

https://www.gtue.de/Geschaeftskunden/We ... 55801.html
(dort die Übersicht aufklappen)

Soweit ich das jetzt überflogen habe, sagt die Tabelle dort das gleiche aus, nur eben mit dem Vorteil, dass da jetzt
sowohl unveränderte Fahrzeuge mit EU-Zulassung als auch (!) die mit nationaler Zulassung/ABE GLEICH behandelt werden.
Ebenso beziehen die sich nun auch bei ABE-Fahrzeugen auf das Produktionsdatum der Reifen (bisher nur bei EU-Zul.; fehlte bei ABE-Zul.)

Somit dürfte es bei der Sache für unsere Mopeds auch ab/nach 2025 genauso gut aussehen, falls sich bis dahin nichts mehr ändert.

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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Tie »

Nun ich finde da noch ein paar eklatante Unterschiede, die zu Fragen führen, die ich morgen noch klären werde...
Woher soll ich wissen was ich denke, wenn ich nicht lese, was ich schreibe?

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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Super Rider »

Sooooo schlimm? :rasta:

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Re: Neue "Beurteilung der Bereifung auf Krafträdern"

Beitrag von Tie »

Neee...
Nur unter "aufmerksam machen" hab ich einen Lichtblick erhofft.
Woher soll ich wissen was ich denke, wenn ich nicht lese, was ich schreibe?

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