EG Teile
Verfasst: 11 Mai 2004 16:09
Innerhalb des Regelwerks der EG werden unterschiedliche Begriffe für den Nachweis einer erteilten Genehmigung verwendet.
Genehmigungsnummer:
Die Genehmigungsnummer besteht gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG aus 5 Zahlengruppen , die jeweils durch einen Stern ( * ) getrennt sind.
Gruppe 1: Kennbuchstabe / Kennziffer des Genehmigungslandes
Gruppe 2: Nummer der Grundrichtlinie
Gruppe 3: Nummer der letzten Änderungsrichtlinie (Grundlage der Genehmigung)
Gruppe 4: vierstellige laufende Nummer für Grundgenehmigung
Gruppe 5: zweistellige laufende Nummer für Nachtrag
e1 * 94/20 * XX/ZZ * 0304 * 00
Eine eindeutige Identifikation und Zuordnung der genehmigten Teile ist derzeit noch nicht vollständig möglich, da entwicklungsbedingt die genannten Grundforderungen in den einzelnen Richtlinien noch nicht vollständig erfasst sind.
Genehmigungskennzeichnung:
Die Genehmigungskennzeichnung stellt die Gesamtheit der mit der Genehmigung entsprechend der EG - Einzelrichtlinie festgelegten Zeichen dar, als deren Bestandteil die Genehmigungsnummer gilt.
Die Einzelangaben sind nachstehend zusammenfassend dargestellt.
A 50-X - e1 * 94/20 * ( XX/ZZ ) * 0304 * 00 - D 18 - S75
Gelegentlich treten Mischungen und Abarten der vorbeschriebenen Kennzeichnungen auf oder es erfolgen voneinander abweichende Angaben in eventuell mitgegebenen Dokumenten und der direkten Kennzeichnung am Fahrzeugteil.
Bei eventuellen Eintragungen in die Fahrzeugpapiere sind die Angaben am Fahrzeugteil zu übernehmen.
Die Großschreibung des Kennbuchstabens " e " in den Fahrzeugpapieren ist ohne Bedeutung, da an der Gesamtkennzeichnung erkennbar ist, ob es sich um eine EG- oder ECE- Genehmigung handelt.
Besonderheiten (nur die wichtigsten aus dem Bereich KRAD):
Lichttechnische Einrichtungen gemäß Rili 76/757/EWG u.a.
- Genehmigungsnummer
- Kennzahl / -buchstabe des Genehmigungslandes
- Genehmigungs-Nr.
- Symbol für Klasse der LTE
- ggf. jeweilige Fassung der EG – Richtlinie
- ggf. Pfeil für vorgeschriebene Anbringungslage
- ggf. Angabe zur Leuchtenanzahl
- ggf. Angabe zur Anzahl der Lichtpegel
Rückstrahler: I e1 216; Begrenzungsleuchte: A e1 011471.
Kennzeichnung von Kraftrad-Auspuffanlagen:
Nach § 49 Abs. 2a StVZO müssen sowohl serienmäßige als auch Austausch-Auspuffanlagen grundsätzlich mit einer EG-Kennzeichnung nach
- Rili 78/1015/EWG oder
- Rili 97/24/EG, Kap. 9
versehen sein.
Die zugehörigen Übergangsbestimmungen enthalten weitergehende Festlegungen; danach dürfen Auspuffanlagen ohne EG-Kennzeichnung verwendet werden, wenn diese
- an Krädern mit EZ vor 01. April 1994 angebaut sind oder
- wenn sie an Krädern angebaut sind, die ursprünglich nach ECE - R 41 geräuschmäßig genehmigt sind.
Außerdem ist durch die 47. Ausnahme-Verordnung zur StVZO die Kennzeichnungspflicht für serienmäßige Auspuffanlagen (§§ 20 u. 21StVZO) unbefristet ausgesetzt.
Die Vorschriften nach EG sind inzwischen dominierend (Typ-genehmigung vorgeschrieben) und eindeutiger.
Die ursprünglich anzuwendende Rili 78/1015/EWG ist ungültig; als Ersatz gilt seit 1998 die Rili 97/24/EG, Kap. 9.
Darin ist für serienmäßige Auspuffanlagen nur noch eine Minimal-Kennzeichnung mit "e" und Landeskennzahl des Genehmigungsstaates vorgeschrieben; die Austausch-Auspuffanlagen sind zu kennzeichnen wie bisher.
Durch die 25. ÄndVStVZO mit den neu gefassten §§ 49 Abs. 2a und 72 sind diese Änderungen in die StVZO aufgenommen worden.
Neu ergibt sich daraus die Pflicht zur Minimal-Kennzeichnung für serienmäßige Auspuffanlagen von EG-Krädern mit EZ ab 01.10.2000.
Zusammenfassung:
Mindestforderungen Krad-Auspuffanlagen-Kennzeichnung
Grundlagen hierzu:
§ 49 (2a) StVZO
Rili 78/1015/EWG
Rili 97/24/EG, Kap.9
EZ vor 01.04.1994
Austausch sowie Serienanlage ohne spezielle Kennz. zulässig
ab 01.04.1994
Serienanlage ohne spezielle Kennz. zulässig (47.AVO für §§ 20, 21), sonst mit vollst. oder Minimal-EG-Kennz.
Austauschanlage mit vollst. EG-Kennz.
ab 01.10.2000
Serienanlage mit Minimal-EG-Kennz,
Austauschanlage mit vollst. EG-Kennz.
Bsp.:
----
Serienanlage mit Minimal-Kennz.:
e 17
(Genehmigungsland: Finnland)
----
Austauschanlage:
e 17 3224 Bos XYZ
(Genehmigungsland: Finnland; Genehmigungsnummer; Hersteller; Typ)
Wichtig: Bei !keinen! EG Bauartgenehmigten Teilen ist ein Nachweis bzw ähnliches Papier mitzuführen. Auch nciht bei Auspuffanlagen.
Schwachsinnig, aber dies haben die wohl vergessen irgendwie festzuhalten.
Gruß
Raigmore
Genehmigungsnummer:
Die Genehmigungsnummer besteht gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG aus 5 Zahlengruppen , die jeweils durch einen Stern ( * ) getrennt sind.
Gruppe 1: Kennbuchstabe / Kennziffer des Genehmigungslandes
Gruppe 2: Nummer der Grundrichtlinie
Gruppe 3: Nummer der letzten Änderungsrichtlinie (Grundlage der Genehmigung)
Gruppe 4: vierstellige laufende Nummer für Grundgenehmigung
Gruppe 5: zweistellige laufende Nummer für Nachtrag
e1 * 94/20 * XX/ZZ * 0304 * 00
Eine eindeutige Identifikation und Zuordnung der genehmigten Teile ist derzeit noch nicht vollständig möglich, da entwicklungsbedingt die genannten Grundforderungen in den einzelnen Richtlinien noch nicht vollständig erfasst sind.
Genehmigungskennzeichnung:
Die Genehmigungskennzeichnung stellt die Gesamtheit der mit der Genehmigung entsprechend der EG - Einzelrichtlinie festgelegten Zeichen dar, als deren Bestandteil die Genehmigungsnummer gilt.
Die Einzelangaben sind nachstehend zusammenfassend dargestellt.
A 50-X - e1 * 94/20 * ( XX/ZZ ) * 0304 * 00 - D 18 - S75
Gelegentlich treten Mischungen und Abarten der vorbeschriebenen Kennzeichnungen auf oder es erfolgen voneinander abweichende Angaben in eventuell mitgegebenen Dokumenten und der direkten Kennzeichnung am Fahrzeugteil.
Bei eventuellen Eintragungen in die Fahrzeugpapiere sind die Angaben am Fahrzeugteil zu übernehmen.
Die Großschreibung des Kennbuchstabens " e " in den Fahrzeugpapieren ist ohne Bedeutung, da an der Gesamtkennzeichnung erkennbar ist, ob es sich um eine EG- oder ECE- Genehmigung handelt.
Besonderheiten (nur die wichtigsten aus dem Bereich KRAD):
Lichttechnische Einrichtungen gemäß Rili 76/757/EWG u.a.
- Genehmigungsnummer
- Kennzahl / -buchstabe des Genehmigungslandes
- Genehmigungs-Nr.
- Symbol für Klasse der LTE
- ggf. jeweilige Fassung der EG – Richtlinie
- ggf. Pfeil für vorgeschriebene Anbringungslage
- ggf. Angabe zur Leuchtenanzahl
- ggf. Angabe zur Anzahl der Lichtpegel
Rückstrahler: I e1 216; Begrenzungsleuchte: A e1 011471.
Kennzeichnung von Kraftrad-Auspuffanlagen:
Nach § 49 Abs. 2a StVZO müssen sowohl serienmäßige als auch Austausch-Auspuffanlagen grundsätzlich mit einer EG-Kennzeichnung nach
- Rili 78/1015/EWG oder
- Rili 97/24/EG, Kap. 9
versehen sein.
Die zugehörigen Übergangsbestimmungen enthalten weitergehende Festlegungen; danach dürfen Auspuffanlagen ohne EG-Kennzeichnung verwendet werden, wenn diese
- an Krädern mit EZ vor 01. April 1994 angebaut sind oder
- wenn sie an Krädern angebaut sind, die ursprünglich nach ECE - R 41 geräuschmäßig genehmigt sind.
Außerdem ist durch die 47. Ausnahme-Verordnung zur StVZO die Kennzeichnungspflicht für serienmäßige Auspuffanlagen (§§ 20 u. 21StVZO) unbefristet ausgesetzt.
Die Vorschriften nach EG sind inzwischen dominierend (Typ-genehmigung vorgeschrieben) und eindeutiger.
Die ursprünglich anzuwendende Rili 78/1015/EWG ist ungültig; als Ersatz gilt seit 1998 die Rili 97/24/EG, Kap. 9.
Darin ist für serienmäßige Auspuffanlagen nur noch eine Minimal-Kennzeichnung mit "e" und Landeskennzahl des Genehmigungsstaates vorgeschrieben; die Austausch-Auspuffanlagen sind zu kennzeichnen wie bisher.
Durch die 25. ÄndVStVZO mit den neu gefassten §§ 49 Abs. 2a und 72 sind diese Änderungen in die StVZO aufgenommen worden.
Neu ergibt sich daraus die Pflicht zur Minimal-Kennzeichnung für serienmäßige Auspuffanlagen von EG-Krädern mit EZ ab 01.10.2000.
Zusammenfassung:
Mindestforderungen Krad-Auspuffanlagen-Kennzeichnung
Grundlagen hierzu:
§ 49 (2a) StVZO
Rili 78/1015/EWG
Rili 97/24/EG, Kap.9
EZ vor 01.04.1994
Austausch sowie Serienanlage ohne spezielle Kennz. zulässig
ab 01.04.1994
Serienanlage ohne spezielle Kennz. zulässig (47.AVO für §§ 20, 21), sonst mit vollst. oder Minimal-EG-Kennz.
Austauschanlage mit vollst. EG-Kennz.
ab 01.10.2000
Serienanlage mit Minimal-EG-Kennz,
Austauschanlage mit vollst. EG-Kennz.
Bsp.:
----
Serienanlage mit Minimal-Kennz.:
e 17
(Genehmigungsland: Finnland)
----
Austauschanlage:
e 17 3224 Bos XYZ
(Genehmigungsland: Finnland; Genehmigungsnummer; Hersteller; Typ)
Wichtig: Bei !keinen! EG Bauartgenehmigten Teilen ist ein Nachweis bzw ähnliches Papier mitzuführen. Auch nciht bei Auspuffanlagen.
Schwachsinnig, aber dies haben die wohl vergessen irgendwie festzuhalten.
Gruß
Raigmore