@Bergerklomm: Nein, hast Du nicht! Ich hatte erfolglos den Versuch unternommen, zu erklären, wieso dieser Satz einfach nicht stimmt. Persönlich hast Du mich nicht mal gekratzt!
Aber ich werde noch einen letzten Versuch unternehmen ... !
Denn: Jetzt komme ich langsam dahinter, wo es hier hakt! Gehen wir die Sache nochmal ganz von vorne und mit Geduld an.
Nehmen wir mal einen fiktiven Fighter, mit allem möglichem Schnick-Schnack - Felgen, 9-er Motor, Auspuff-Anlage, Heckumbau, Maske, Höcker, Gabel etc.
So ein Gerät entspricht bis evtl. dem Hauptrahmen nicht mehr im Entferntesten dem Fahrzeug, das diesem Umbau seine Fahrgestellnummer gegeben hat. Jedem wird klar sein, daß in solchen Fällen eine Einzelabnahme durchzuführen ist. Dabei wird jede Änderung dokumentiert (3-seitiger Fahrzeugschein), da das Basis-Bike keine Referenz mehr besitzt. Dementsprechend wird auch nicht jedes Trum, das vom Ursprungsbike abgeschraubt worden ist, explizit genannt, sondern die Teile, die auch anwesend sind!
Häufigst bekommt dann dieser Bock eine EBE (Einzelbetriebserlaubnis) und der Name "Kawasaki" erscheint nicht mehr als Hersteller, sondern derjenige, der das Ding gebaut hat.
Ich nehme mal an, daß die geschilderten Vorgänge jedem einleuchten.
Daneben steht ein umgefallenes Serien-Bike, das sonst auch dem Ausliefrungszustand und somit der Fahrzeug-ABE (bzw. EG-Typ) entspricht.
Die geschrotteten Teile werden abgebaut und durch Zubehörteile ersetzt - also in unserem Fall durch nen SBL und ner Maske mit Funzel.
Das Bike entspricht also auch weiterhin, bis auf die genannten Änderungen, dem Bike, das vor 15 Jahren vom Band gefallen ist!
Ein Vollabnahme kann in Abhängigkeit der Bedürfnisse des Prüfers (aaSoP's) einen schmerzhaften Batzen €uros kosten. Daher wäre dies im 2. Fall mit Haubitzen auf Ameisen Schießen!
Da aber unser Bike mit Vollverkleidung geboren und mit dieser auch für seine ABE (=Geburtsurkunde) homologiert bzw. typisiert wurde, erlischt die BE, da Kawa keine ZXR ohne Verkleidung gebaut hat. Es entspricht nicht mehr dem vom Hersteller vorgesehenen Zustand und es gibt auch kein Unbedenklichkeitsbescheinigung oder ein Gutachten, aus dem der kleine PI, wie ich, entnehmen kann, daß Kawa auch ohne Kleid mit der ZXR zufrieden war.
Da nach deutschem Gesetz (§30 und §19.2 StVZO) der technische Zustand und dessen Zulässigkeit in den Fahrzeugpapieren zu stehen hat, muß diese Veränderung eingetragen werden!
Kein Gutachten oder Herstellerbescheinigung => Einzelabnahme in bedeutend kleinerem (und günstigeren) Umfang ggü. Fall 1!
Dann darf das Ding auch weiterhin "Kawasaki ZXR" heißen.
Unter welchen Bedingungen und Auflagen diese Änderung eingetragen wird, entscheidet alleine der Prüfer! Das lässt sich durch ggF. mehrere Gespräche mit verschiedenen Kollegen des TÜVs klären. Fährt man einfach so durch die Gegend, fährt man ohne BE, da die technische Zulässigkeit des umgebauten Bikes nicht nachgewiesen ist.
Hab ichs jetzt geschafft, die Dinge so zu erklären, wie erwünscht oder hat noch immer irgendwer Schmerzen beim Versuch meine Angaben zu verstehen?
@Admins: Bitte das ganze Thema in die TÜV-Ecke! Prädikat: Pädagogisch wertvoll!