!!!! Radabdeckung !!!!!
Verfasst: 11 Jun 2009 19:51
Zum Thema Radabdeckung....Sehr interessant!!!!!!
http://s5b.directupload.net/images/090611/6xbwxmo6.pdf
http://s5b.directupload.net/images/090611/6xbwxmo6.pdf
Flensburg, 02.03.1998
Tie hat geschrieben:Flensburg, 02.03.1998
Dein Zitat ist 11 Jahre alt! Solange habe ich nichtmal meinen Job!Schabo hat geschrieben:Tie hat geschrieben:Flensburg, 02.03.1998
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Und um das Ganze wieder schwammig zu machen:
* in dem Teil, der durch die Radialebene 30° vor u. 50° hinter der Radmitte gebildet wird, muss die Gesamtbreite der Abdeckungen mind. die Gesamtbreite des Reifens abdecken; Aufschriften, Verzierungen, Scheuerleisten u. -rippen auf Reifen bleiben unberücksichtigt
* die hinteren Kanten der Abdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über d. Radmitte liegt u. der Schnittpunkt der hinteren Kanten mit dieser Ebene muss innerhalb der Längsmittelebene des Reifens liegen.
* Umriss u. Lage der Abdeckungen müssen möglichst nahe am Reifen liegen. Vor allem innerhalb des Teiles, der durch Radialebenen gebildet wird, müssen erfüllt sein: Die Projektion der Tiefe der Außenkanten der Abdeckungen muss mind. 30 mm betragen. Sie darf sich bis zu den Ebenen hin auf 0 mm verringern u. der Abstand zwischen den Unterkanten der Abdeckungen der durch die Radmitte verlaufenden Achse darf den statischen Durchmesser des Reifens nicht übersteigen
Nach Inkrafttreten der Richtlinie 97/24/EWG über bestimmte Bauteile und Merkmale an zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist eine EG-Typgenehmigung nach der Richtlinie 92/61/EWG (Betriebserlaubnis für Krafträder) möglich.
Die Rahmenrichtlinien 92/61/EWG beinhalten keine Einzelrichtlinien mit Vorschriften über Radabdeckungen. Somit können zukünftig Kraftfahrzeuge, auf die die Rili 92/61 angewendet werden kann, mit einer EG-Typgenehmigung in Verkehr gebracht werden, ohne dass Anforderungen an Radabdeckungen erhoben werden.
Damit wird nach der derzeitigen Genehmigungspraxis die Anwendung des § 36 a StVZO vom EG-Recht übersteuert. Das maximal zulässige Maß von 150 mm zwischen Radmittellinie und Unterkante der Radbadeckung nach der nationalen "Richtlinie über die Anforderungen an Radabdeckungen" braucht somit bei Krafträdern mit EG-BE nicht mehr eingehalten zu werden. Damit können solche Radabdeckungen bei der HU (§29 StVZO) nicht beanstandet werden.
Auch das nachträgliche Kürzen der hinteren Radabdeckung eines Krades führt nicht unweigerlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Erst wenn durch das Kürzen gem. § 30 StVZO Verkehrsteilnehmer geschädigt, mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt werden, ist die Radabdeckung zu beanstanden und im Rahmen der HU mit EM zu bewerten.