Standlicht laut StVZO
Standlicht laut StVZO
Hallo Bikers,
ich habe mich mit dem Thema Standlicht beschäftigt, und habe da einen interessanten Absatz in der StVZO gefunden:
§51 StVZO:
.... Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. .......
Wie ihr seht steht hier "dürfen". Mit meinen Deutschkenntnissen heisst das ja wohl nicht müssen.
Manchmal ist es ganz gut wenn man sich in den Paragraphendschungel stürzt und mit den Raubtieren kämpft
ich habe mich mit dem Thema Standlicht beschäftigt, und habe da einen interessanten Absatz in der StVZO gefunden:
§51 StVZO:
.... Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. .......
Wie ihr seht steht hier "dürfen". Mit meinen Deutschkenntnissen heisst das ja wohl nicht müssen.
Manchmal ist es ganz gut wenn man sich in den Paragraphendschungel stürzt und mit den Raubtieren kämpft
Wollte gerade darauf hinweisen, daß man die Bestimmungen für Beiwägen nicht aufs "normale" Motorrad umdeuteln darf.
Es gab schonmal ne Auseinandersetzung ob man eins braucht, oder nicht.
Meine Unterlagen sind leider in der Firma, sonst könnte ich jetzt mit §§§ um mich werfen.
Ich kanns also nicht begründen, aber man braucht eins!!!
Vielleicht kann Meister Raig mal nachschlagen.
P.S.: Nicht nur in die StVZO, auch in die EG's kucken!
Es gab schonmal ne Auseinandersetzung ob man eins braucht, oder nicht.
Meine Unterlagen sind leider in der Firma, sonst könnte ich jetzt mit §§§ um mich werfen.
Ich kanns also nicht begründen, aber man braucht eins!!!
Vielleicht kann Meister Raig mal nachschlagen.
P.S.: Nicht nur in die StVZO, auch in die EG's kucken!
- Walnussbaer
- ZXR-Könner
- Beiträge: 864
- Registriert: 24 Dez 2004 10:49
- ZXR-Modellreihe: ZX-7RR
Nein, mußt Du nicht.Raigmore hat geschrieben:Muss ich jetzt wieder Zeit totschlagen und euch die eindeutigen Paragraphen raussuchen, oder glaubt ihrs mir diesmal einfach?Gruß
Raig
Ich hab nämlich gestern abend nochmal meine Unterlagen durchgeschaut und eben mit meinem TÜV-Prüfer telefoniert und der hat's auch bestätigt,...
...laut §51 der StVZO muß zwar das Standlicht vorne weiß sein, falls wir eins haben. Wir müssen aber keins haben, wir dürfeneins haben.
- zxr-fightclub
- Spawn
- Beiträge: 2373
- Registriert: 05 Jan 2004 13:55
- ZXR-Modellreihe: H (89/90)
Hallo,
eigentlich hatte ich den Thread eröffnet, weil in der Maske, die ich bei Louis gekauft habe kein Standlicht drin war.
Ich musste in der Zwischenzeit die Scheinwerfer austauschen, weil das Scheinwerferglass milchig war. An den getauschten Scheinwerfern (derselbe Hersteller!!) war dann plötzlich ein Standlicht dabei .
Die ZXR war zwischenzeitlich beim TÜV und es ist alles eingetragen worden .
@Raig
Im habe Vorfeld (bevor ich die Scheinwerfer getauscht habe) beim TÜV angerufen. Der zuständige TÜV Beamte bestätigte mir das mit dem nicht notwendigen Standlicht. Wie läuft denn das normalerweise? Hat man beim TÜV Auslegungsspielraum?? (War diese Diskussion schon mal in einem Thread??)
Gruß
eigentlich hatte ich den Thread eröffnet, weil in der Maske, die ich bei Louis gekauft habe kein Standlicht drin war.
Ich musste in der Zwischenzeit die Scheinwerfer austauschen, weil das Scheinwerferglass milchig war. An den getauschten Scheinwerfern (derselbe Hersteller!!) war dann plötzlich ein Standlicht dabei .
Die ZXR war zwischenzeitlich beim TÜV und es ist alles eingetragen worden .
@Raig
Im habe Vorfeld (bevor ich die Scheinwerfer getauscht habe) beim TÜV angerufen. Der zuständige TÜV Beamte bestätigte mir das mit dem nicht notwendigen Standlicht. Wie läuft denn das normalerweise? Hat man beim TÜV Auslegungsspielraum?? (War diese Diskussion schon mal in einem Thread??)
Gruß
So....da in den Bauvorschriften der StVZO wie ihr schon gesagt habt nix zu finden ist, denkt jetzt jeder er braucht das nicht.
Wie wollt ihr das dann regeln ohne besagtes Standlicht?
Gruß
Raig
PS: über EG vorschriften brauchen wir uns nicht zu streiten, da ists auf jeden Fall vorgeschrieben, und wer seine Beleuchtung nach EG ausrichtet, heisst z.B: EG-Fahrtrichtungsanzeiger-Abstände benützt usw. der muss auch eine bauartgenehmigte Begrenzungsleuchte besitzen.
StVO hat geschrieben:§ 17 Beleuchtung
...
(4)
Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
Wie wollt ihr das dann regeln ohne besagtes Standlicht?
Gruß
Raig
PS: über EG vorschriften brauchen wir uns nicht zu streiten, da ists auf jeden Fall vorgeschrieben, und wer seine Beleuchtung nach EG ausrichtet, heisst z.B: EG-Fahrtrichtungsanzeiger-Abstände benützt usw. der muss auch eine bauartgenehmigte Begrenzungsleuchte besitzen.
@raig
gut zu wissen dass sich da jemand auskennt.
an alle anderen:
danke für die guten Beiträge im Board. Die haben mir beim Zusammenbau der ZXR sehr oft geholfen. Nach meinem Crash im letzten Jahr haben viele geasagt ich soll die Kiste verschrotten. Nach mehrmonatiger Schrauberei und Umbau hat die "Kiste" jetzt TÜV und fährt wieder sehr gut. Mein Junior (dem ghört eigentlich die "Kiste") ist total happy, und ich natürlich auch.
Wir haben im Winter natürlich noch einige Nacharbeiten geplant (lackieren, diverse Kleinteile tauschen etc.)
Nochmals danke und ich hoffe, dass ich das was ich an der ZXR beim reparieren gelernt habe an andere Fragende weitergeben kann.
@alter-mann
du hast auf jedenfall Recht mit deiner Aussage:
##########
beim tuev einen genau auf das problem ansprechen
dieser wird wohl mit dem mopped fahren wollen ...
und die ganze sache mit ca. 100.- bis 150.- euro in rechnung stellen ...
##########
Das ganze hat 140.- Steine gekostet.
So jetzt wird erst mal in die Schweiz gefahren. In Laax (bei Chur) gibts ein suuper Bikertreffen.
http://www.fattire.ch
Grüße Bernd
gut zu wissen dass sich da jemand auskennt.
an alle anderen:
danke für die guten Beiträge im Board. Die haben mir beim Zusammenbau der ZXR sehr oft geholfen. Nach meinem Crash im letzten Jahr haben viele geasagt ich soll die Kiste verschrotten. Nach mehrmonatiger Schrauberei und Umbau hat die "Kiste" jetzt TÜV und fährt wieder sehr gut. Mein Junior (dem ghört eigentlich die "Kiste") ist total happy, und ich natürlich auch.
Wir haben im Winter natürlich noch einige Nacharbeiten geplant (lackieren, diverse Kleinteile tauschen etc.)
Nochmals danke und ich hoffe, dass ich das was ich an der ZXR beim reparieren gelernt habe an andere Fragende weitergeben kann.
@alter-mann
du hast auf jedenfall Recht mit deiner Aussage:
##########
beim tuev einen genau auf das problem ansprechen
dieser wird wohl mit dem mopped fahren wollen ...
und die ganze sache mit ca. 100.- bis 150.- euro in rechnung stellen ...
##########
Das ganze hat 140.- Steine gekostet.
So jetzt wird erst mal in die Schweiz gefahren. In Laax (bei Chur) gibts ein suuper Bikertreffen.
http://www.fattire.ch
Grüße Bernd
...wenn man standlicht hat, kann man sein bike mit standlicht hinstellen.Raigmore hat geschrieben:...Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden[/b]
Wie wollt ihr das dann regeln ohne besagtes Standlicht?
Gruß
Raig
...wenn man keines hat, muß man es von der straße entfernen (z.B.: auf den Grünstreifen neben der Straße stellen...is doch logisch
also man brauch keins
Gruß Ronny
laut ist out...-ist out!!!
laut ist out...-ist out!!!
Boah Jungs!
Ist es für Euch so wichtig, ob Ihr nun son scheiß 5W Birnchen braucht oder nicht? Muß da jetzt drauf rumgeritten werden, bis geht nicht mehr?
Ich glaube Raigy hat, genausowenig wie ich, noch nie deswegen ne Plakette verweigert. Hat jemals einer von Euch NUR DESHALB ein Problem gehabt? Bei wievielen der von Euch durchgeführten HUs wurde das Standlicht überhaupt überprüft?
Bei nem Auspuff, was wirklich bittere Auswirkungen haben kann, nimmt JEDER von Euch billigend in Kauf, ohne BE rumzueiern und jetzt wegen nem Standlicht so ein Akt!
Raigy und ich wissen, daß man eins braucht (theoretisch) und ich mach nen geringen Mangel draus, wenns fehlt, oder nicht geht.
Das sollte doch nun wirklich ne zufriedenstellende Antwort sein, auch wenn wir mal nicht nen § oder die EG-Nummer nennen können!
Scheinbar gehts nur drum, wer jetzt Recht hat ...
Also um Gottes Willen jetzt der Gesetzes-Text (ich hab ja Zeit):
Aus "Lichttechnische Einrichtungen an KFZ und deren Anhängern"
Stand: 07.04.03 (Aktuellere Ausgabe hab ich leider nicht)
1.1 Grundlagen
Für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gelten sowohl nationale Vorschriften der StVZO §§ 49a-54 und 60, als auch harmonisierte Vorschriften der EU bzw. Regelungen der ECE:
* 76/756/EWG für KFZ und Anhänger
* 78/933/EWG für LoF Zugmaschinen
* 93/92/EWG für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
* ECE-R 48 für KFZ und ihre Anhänger
* ECE-R 53 für Krafträder
(das dürft Ihr selber durchgoogeln)
2.1 Begrenzungsleuchten (=Standlicht)
(Fundstelle: 93/92/EWG; StVZO §51)
Vorhandensein:
nach EG-Rili vorgeschrieben
nach StVZO zulässig (am PKW vorgeschrieben)
Anzahl:
eine, nach EG-Rili auch zwei,
symmetrisch zur Längsmitte
nach StVZO nur im Scheinwerfer
in der Höhe:
350 ... 1200 mm
nach StVZO bis 1500 mm
...mit Beiwagen interessiert denke ich keine Sau.
P.S.: Ich sehs mal so:
Wer mit den Vorteilen der EG-Bestimmungen (Austausch-LTEs, einfacher Auspuffwechsel, etc.) leben kann, der kann auch mit seinen Nachteilen leben. Wobei ich nicht verstehen kann, wo die Schwierigkeit bei einem kleinen Birnchen liegt.
Ist es für Euch so wichtig, ob Ihr nun son scheiß 5W Birnchen braucht oder nicht? Muß da jetzt drauf rumgeritten werden, bis geht nicht mehr?
Ich glaube Raigy hat, genausowenig wie ich, noch nie deswegen ne Plakette verweigert. Hat jemals einer von Euch NUR DESHALB ein Problem gehabt? Bei wievielen der von Euch durchgeführten HUs wurde das Standlicht überhaupt überprüft?
Bei nem Auspuff, was wirklich bittere Auswirkungen haben kann, nimmt JEDER von Euch billigend in Kauf, ohne BE rumzueiern und jetzt wegen nem Standlicht so ein Akt!
Raigy und ich wissen, daß man eins braucht (theoretisch) und ich mach nen geringen Mangel draus, wenns fehlt, oder nicht geht.
Das sollte doch nun wirklich ne zufriedenstellende Antwort sein, auch wenn wir mal nicht nen § oder die EG-Nummer nennen können!
Scheinbar gehts nur drum, wer jetzt Recht hat ...
Also um Gottes Willen jetzt der Gesetzes-Text (ich hab ja Zeit):
Aus "Lichttechnische Einrichtungen an KFZ und deren Anhängern"
Stand: 07.04.03 (Aktuellere Ausgabe hab ich leider nicht)
1.1 Grundlagen
Für den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gelten sowohl nationale Vorschriften der StVZO §§ 49a-54 und 60, als auch harmonisierte Vorschriften der EU bzw. Regelungen der ECE:
* 76/756/EWG für KFZ und Anhänger
* 78/933/EWG für LoF Zugmaschinen
* 93/92/EWG für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
* ECE-R 48 für KFZ und ihre Anhänger
* ECE-R 53 für Krafträder
(das dürft Ihr selber durchgoogeln)
2.1 Begrenzungsleuchten (=Standlicht)
(Fundstelle: 93/92/EWG; StVZO §51)
Vorhandensein:
nach EG-Rili vorgeschrieben
nach StVZO zulässig (am PKW vorgeschrieben)
Anzahl:
eine, nach EG-Rili auch zwei,
symmetrisch zur Längsmitte
nach StVZO nur im Scheinwerfer
in der Höhe:
350 ... 1200 mm
nach StVZO bis 1500 mm
...mit Beiwagen interessiert denke ich keine Sau.
P.S.: Ich sehs mal so:
Wer mit den Vorteilen der EG-Bestimmungen (Austausch-LTEs, einfacher Auspuffwechsel, etc.) leben kann, der kann auch mit seinen Nachteilen leben. Wobei ich nicht verstehen kann, wo die Schwierigkeit bei einem kleinen Birnchen liegt.
Eigentlich geht es mir mittlerweile darum euch allen (Tobi ausgenommen) klarzumachen, dass ihr euch nicht nur die "Rosinen" rauspicken könnt...
Also entweder die komplette Lichtanlage nach nationalem Recht (mit Blinkerabständen, original Scheinwerfern!!!!! usw...) ohne bauartgenehmigte Begrenzungsleuchte (geparkt nachts NIEMALS auf öffentlichen Straßen)....
...oder...
...bauartgenehmigte Begrenzungsleuchte nach EWG 93/92 Anhang 2 Punkt 2.3 und eben "leicht gelockerte" Anbaumaße und Auswahl von hunderter verschiedener Schweinwerfer und und und...
Gruß
Raig
Also entweder die komplette Lichtanlage nach nationalem Recht (mit Blinkerabständen, original Scheinwerfern!!!!! usw...) ohne bauartgenehmigte Begrenzungsleuchte (geparkt nachts NIEMALS auf öffentlichen Straßen)....
...oder...
...bauartgenehmigte Begrenzungsleuchte nach EWG 93/92 Anhang 2 Punkt 2.3 und eben "leicht gelockerte" Anbaumaße und Auswahl von hunderter verschiedener Schweinwerfer und und und...
Gruß
Raig