Unklare Gesetzeslage Reifenfreigabe ( Größe )

Hier dreht sich alles um bauliche Veränderungen, technische Abnahmen, ABEs, Gutachten, einzuhaltende Vorschriften, etc.
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Tie
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Unklare Gesetzeslage Reifenfreigabe ( Größe )

Beitrag von Tie »

Bezugnehmend auf: http://www.zxr750.de/board/viewtopic.php?t=36882" onclick="window.open(this.href);return false;

Also in Kurzform: Diese Sache entwickelt sich zu einem RIESENPROBLEM!!!

Ich habe heute mit dem Akademie-Leiter der GTÜ über eine halbe Stunde telefoniert.
Ergebnis:

1. An der mir bekannten Gesetzeslage hat sich NICHTS geändert! Nach §19 StVZO ist die Betriebserlaubnis bei nicht dokumentierten und eingetragenen oder durch nicht eintragbare technische Änderungen der in der ABE oder EG-Typgenehmigung enthaltenen Eigenschaften des betreffenden Fahrzeuges (Änderung der Reifendimension) erloschen!

2. Im Rahmen der EU-Harmonisierung sind Reifen nicht mehr bauartgenehmigt, sondern EG-typgenehmigt. Damit ist es nicht mehr möglich Teilegutachten zu erstellen, um eine Änderung der Reifengröße eintragen zu können, da dies nationales - also deutsches - Zulassungssrecht wäre.
(Sinngemäß!) Daher haben die Reifenhersteller einen Antrag gestellt dies über ihre Unbedenklichkeitsbescheinigungen ermöglichen zu können. Durch einen Amtsfehler (nur so kann ich es benennen) ist ihnen dieses Recht zugestanden worden, jedoch OHNE daß diese nicht unerhebliche Änderung vom Ministerium offiziell bestätigt worden ist und eine entsprechende Gesetzgebung umgesetzt worden wäre!

Ende vom Lied: Eine neue Grauzone, die zu massiven Problemen führen wird! Die Reifenhersteller sehen sich im Recht und verbreiten ihre Unbedenklichkeitsbescheinigungen, ohne daß der Endabnehmer weiß, daß er nach gültigem Gesetz ohne BE durch die Gegend rollt und bei der nächsten HU keine Plakette mehr bekommen wird - TROTZ VORLIEGENDER UNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG SEITENS DES REIFENHERSTELLERS!!!

Bei einer Kontrolle wird dies kaum zu Problemen führen, da der Halter ja seiner Pflicht nachgekommen ist, die Gültigkeit seiner Bereifung vorweisen zu können.
ABER: Kein Reifenhersteller ist befugt sich über die grundlegenden, die Betriebserlaubnis betreffenden Paragraphen der StVZO hinwegzusetzen!

DAHER MEINE GROSSE BITTE AN EUCH ALLE:

WENN EUCH SOLCH EIN PAPIER IN DIE HÄNDE FÄLLT, BLEIBT BITTE BEI DER REIFENGRÖSSE, DIE IN DEN FZG-PAPIEREN STEHT!!! VÖLLIG EGAL WIE VERLOCKEND ES IST DIE GRÖSSE MIT DIESER "FREIGABE" ZU ÄNDERN!!!
Nur so seid Ihr auf der sicheren Seite und werdet niemals in Probleme geraten!


Dieses Thema ist durch meinen heutigen Anruf bei der GTÜ auf der Prioritätenliste ganz nach oben gewandert! Wie wir Prüfer damit umzugehen haben wird uns in Kürze wohl mitgeteilt werden.
Auf jeden Fall hat dieses Thema wahrscheinlich ein ganz dickes Ende!

Wer ist wohl jetzt wirklich im Recht?
Der Reifenhersteller, dem diese Berechtigung (ohne gesetzliche Bestätigung) zugestanden worden ist?
Der Prüfer, der nach aktueller Gesetzeslage die Plakette verweigern muß?
Oder der Fahrzeughalter, der sich durch die Besorgung einer Reifenfreigabe abgesichert hat, seinen Reifen auch fahren zu dürfen?

Boah, das wird was werden ...
Zuletzt geändert von Tie am 19 Jan 2010 18:34, insgesamt 2-mal geändert.
Woher soll ich wissen was ich denke, wenn ich nicht lese, was ich schreibe?

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J-Racer
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Beitrag von J-Racer »

Danke Tobi :D

Diese Faxen macht aber nur Bridgestone,oder ?

Meine 636 B darf vorne nur einen "65er" Fahren. Seit neustem gibts eine Freigabe von Bridgestone für diverse Typen als "70er" :shock:

Schau mal......

http://freigaben.motorrad-daten.de/Kawa ... 04_Bri.pdf
Gruß Chokri # 577

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Tie
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Beitrag von Tie »

Nicht nur Bridgestone! Vermutlich bald alle!

@ Racer: Genau der gleiche Mist!

Danke für Eure Anerkennung meiner Mühen, aber die hab ich mir in diesem Fall alleine für mich selbst gemacht, da wir, so wie es jetzt aussieht, in jedem Fall der Dumme sind: Entweder Falschbeurkundung oder zu Recht unzufriedene Kunden, die sicherlich, ohne dieses Wissen, kein Verständnis für uns aufbringen können.
Wie gesagt: Ich habe noch keine Ahnung was wir in diesen Fällen machen sollen! Und es werden viele sein ...
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Gast

Beitrag von Gast »

OK.
Ich bin da eher sehr unwissend.
Es geht also um die Größen. Wie sieht es mit den Marken aus.
Ich habe mir Metzeler bestellt aber die gleiche Größe wie im Schein :!:
Das sollte doch wohl keine Probleme geben die Eintragen zu lassen ,oder ? :?

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Tie
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Beitrag von Tie »

Ich will hier nicht für generelle Panik sorgen, daß man sich keine Reifen mehr kaufen kann oder jetzt jedem sagen, ob seine Freigabe in Ordnung ist, oder nicht!

Wenn Ihr Euch einen neuen Reifen holt, schaut ob es eine Freigabe gibt, damit Ihr ihn generell fahren dürft.
Steht auf der Freigabe eine andere Größe mit drauf, heißt das NICHT daß Ihr die auch ohne Eintragung fahren dürft!!!

In einem Satz: Haben Eure neuen Reifen eine Freigabe für Euer Möppi und die gleiche Größe, wie sie in Euren Fahrzeugpapieren steht, habt Ihr kein Problem! :wink:

Und wenn Euch ein Reifen-Heini von Pirelli und Co etwas anderes erzählen will, hat er keine Ahnung! Er meint im Recht zu sein, ist es aber definitiv nicht!
Bleibt bei Euren Größen und alles ist schön!
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Gast

Beitrag von Gast »

Ok.
Danke für die Mühn !!!

Frank

Beitrag von Frank »

Die letzten Infos die ich erhalten habe waren:
-Auskunft TÜV: wenn irgendein anderer Reifen dieser Größe eingetragen ist, darf der Neue mit Freigabe ohne weitere Eintragung gefahren werden. das steht im gegensatz zu den alten Gutachten, wo jeder neue Reifen separat eingetrragen werden musste.

-Auskunft grüne Flammen (scheinbar die zweite Ausnahme dieses Berufs): diese neuen Freigabe sind so in Ordnung und werden bei Kontrollen nicht benstandet. Bedingung ist, daß die werksseitige 5,5er Felge eingebaut ist. Der "Originalzustand" des Fahrzegs bezieht sich auf das Fahrzeug selbst, nicht auf die Reifengröße. Unter der bedingung, daß das Fahrzeug in Originalzustand ist, kann dei Reifengröße so geändert werden.

Ich gehe davon aus, daß sich das in absehbarer Zeit klären wird. Hoffentlich wirkt der Lobbyismus der führenden Hersteller in die richtige Richtung...

Gast

Beitrag von Gast »

Hm...hier brennts ja auch schon wieder.

Also das mit den geänderten Unbedenklichkeitsbescheinigungen verhält sich so: (Ich bin mir zu 100% sicher, aber wenns jemand nicht glaubt, kann er ja bei seinem Tüv NOCHMAL nachfragen!)

Die Reifengrößen, die in der Fahrzeug-Abe genannt sind, dürfen mit Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Reifenhersteller gewechselt werden.
D.h. im Klartext: Wenn im Fz-Brief ein 180er Bridgestone eingetragen ist, dann könnt ihr auch mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung von Michelin einen 180er Michelin draufmachen.

Wenn in der FZ-Abe aber nur ein 180er eingetragen ist, und in der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Reifenhersteller ist auch ein 190er aufgeführt, widerspricht dies der FZ-Abe.
Da der Fahrzeughersteller für sein Produkt haftet, sind diese Bindungen geltend.
D.h. im Klartext: Wenn im Fz-Brief nur ein 180er Bridgestone eingetragen ist, dann könnt ihr auch mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung von Michelin einen 180er Michelin draufmachen. Aber keinen 190er von michelin, auch wenn er aufgeführt ist.
Warum? Weil der Hersteller des Produktes (in diesem Fall Kawasaki) auch zustimmen muss. Heisst, ihr braucht für den 190er desweiteren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Kawasaki.
Dann geht das. Ansonsten nicht. Auch wenn ihr jetzt tausende Ammenmärchen auftischt.

Gruß
Raig

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x-men72
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Beitrag von x-men72 »

danke sollte ja jetzt eigentlich geklärt sein....wenn ich nicht noch ne frage hätte :oops:

hab im brief (alt) bei 21. die 170er drinstehen....dann hab ich unter 23. den 180er und unten im text steht dazu

:jew. i.d.Paar ZiFF 22.u. 23 :.V/H:Bt 56F/R,BT010F/R OD BT020F/R, Herst. Bridgestone***

Der sicheheithalber nochmal für mich honk.....jetzt dürfte ich wenn ich Tobi und Raig richtig verstanden habe den BT021 (nachfolger vom BT20) mit der Freigabe von Bridgestone auch als 180er fahren richtig?
[size=150][b][color=green]Das Original!!!!![/color][/b][/size]
[size=150][b][color=green][url=http://ninja-galerie.de/?to=&output=Galerie&id=1981]Galerie (klick mich)[/url][/color][/b][/size]

Der-Retter

Beitrag von Der-Retter »

Richtig, so wurde es mir auf Nachfrage auch gesagt :)

Weltschrauber

Beitrag von Weltschrauber »

:kratz: :kratz: :kratz: :kratz:

also auch wenn ich grad ganz schön Müde bin ....irgendwie versteh ich das nun alles nicht so ganz .....***zugeb***

Wenn die Hersteller doch ne " Freigabe " geben ...dann müßte das doch eigentlich " Hand & Fuß " haben ...oder nicht .....

Ich glaub ich geh ne runde bubu machen ...

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Tie
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Beitrag von Tie »

Weltschrauber hat geschrieben: Wenn die Hersteller doch ne " Freigabe " geben ...dann müßte das doch eigentlich " Hand & Fuß " haben ...oder nicht .....
Aus Sicht der Reifenhersteller hat es das, aus Sicht des Gesetzgebers aber nicht! Habe ich alles oben geschrieben!


-Auskunft TÜV: wenn irgendein anderer Reifen dieser Größe eingetragen ist, darf der Neue mit Freigabe ohne weitere Eintragung gefahren werden. das steht im gegensatz zu den alten Gutachten, wo jeder neue Reifen separat eingetrragen werden musste.

-Auskunft grüne Flammen (scheinbar die zweite Ausnahme dieses Berufs): diese neuen Freigabe sind so in Ordnung und werden bei Kontrollen nicht benstandet. Bedingung ist, daß die werksseitige 5,5er Felge eingebaut ist. Der "Originalzustand" des Fahrzegs bezieht sich auf das Fahrzeug selbst, nicht auf die Reifengröße. Unter der bedingung, daß das Fahrzeug in Originalzustand ist, kann dei Reifengröße so geändert werden.
Sinngemäß habe ich genau das, nur detaillierter, oben inhaltlich wiedergegeben.
Das Problem ist einfach nur, daß im Rahmen der HU Probleme vorprogrammiert sind, da die Grünen die Blätter akzeptieren müssen, da ihnen das nötige Fachwissen fehlt.
Bei der HU geht dann der Korken auf - einfach nur weil eine Größe montiert ist, die nicht in den Papieren steht. Und mit einer Herstellerfreigabe KÖNNEN KEINE ÄNDERUNGEN AN DEN FAHRZEUGDATEN VORGENOMMEN WERDEN!!! (Genau das ist ja das Problem!)
Damit ist die BE erloschen! Keine Plakette! Diskussionen! Verständnislose Kunden! Böser Prüfer! etc. :evil:
Woher soll ich wissen was ich denke, wenn ich nicht lese, was ich schreibe?

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Tie
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Beitrag von Tie »

x-men72 hat geschrieben:hab im brief (alt) bei 21. die 170er drinstehen....dann hab ich unter 23. den 180er und unten im text steht dazu

:jew. i.d.Paar ZiFF 22.u. 23 :.V/H:Bt 56F/R,BT010F/R OD BT020F/R, Herst. Bridgestone***

Der sicheheithalber nochmal für mich honk.....jetzt dürfte ich wenn ich Tobi und Raig richtig verstanden habe den BT021 (nachfolger vom BT20) mit der Freigabe von Bridgestone auch als 180er fahren richtig?
Dadurch daß Du unter 23 den 180-er stehen hast, darfst Du!
Da der BT56 Steinzeit ist und BS ne Freigabe in beiden Größen für den 20-er/21-er hat, wirst Du keine Probleme haben!
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x-men72
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Beitrag von x-men72 »

Tie hat geschrieben: Dadurch daß Du unter 23 den 180-er stehen hast, darfst Du!
Da der BT56 Steinzeit ist und BS ne Freigabe in beiden Größen für den 20-er/21-er hat, wirst Du keine Probleme haben!

so wars auch danke tobi....nur die tante auf der zulassungstelle hat mir dann nen neuen brief und schein (glaube das heist heute zulassungsbescheinigung teil 1 und 2) ausgestellt wegen dem entdrosseln von 98 auf 118 und schwupps was seh ich da :shock: der 180er stand weder hier noch da drin...hab sie dann gefragt was das ist. sie meinte dann nur "och das würde da nicht mehr drin stehen und ich sollte doch ne kopie vom alten brief mit nehmen"... :shock: :shock: :shock: mit meiner charmanten art :kotz: hab ich es aber geschafft sie zu überreden mir den 180er doch in den schein mit rein zu schreiben was sie auch bereitswillig tat :reiten
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Tie
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Beitrag von Tie »

Hier jetzt die Arbeitsanweisung der GTÜ (wurde auch langsam Zeit!):
Vermehrt lassen die Reifenhersteller von Krad-Reifen von Technischen Diensten gutachterliche Stellungnahmen erstellen, um haftungsrechtlich auf sichererem Terrain zu stehen.
In vielen dieser „Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ der Reifenhersteller werden auch Reifengrößen aufgeführt, die nicht Bestandteil der ABE bzw. EG-Typgenehmigung des Fahrzeuges sind.

Gutachterliche Stellungnahmen des Reifenherstellers für Kräder, die eine Änderung der Reifengröße beinhalten, die nicht in den Fahrzeugpapieren und in der ABE/EG-Typgenehmigung des Fahrzeugherstellers enthalten sind, sind keine gültige Grundlage für Untersuchungen nach §29 StVZO , §19(3) StVZO und §13 FZV.

Begründung:

In der verbindlichen Arbeitsanweisung zu §19(3) wird bei der Bereifung von 2- und 3-Rädrigen Fahrzeugen unter Berücksichtigung der Reifenfabrikatsbindung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Reifen- und Fabrikatsbindungen weiter bestehen und hierfür für nicht eingehaltene Fabrikatsbindungen (siehe Punkt 2.15 der Arbeitsanweisung §19 (3) StVZO (PDF)) eine Bescheinigung vorliegen muss.

Bei der Verwendung einer Alternativbereifung, die über eine Fabrikatsbindung hinausreicht, muss zwingend ein Prüfzeugnis in der Form eines Teilegutachtens, einer ABE oder einer EG-Typgenehmigung vorliegen und muss über §19(3) StVZO bzw. §21 StVZO anbaubegutachtet werden.

Die Technische Leitung weist darauf hin, dass diese gutachterliche Stellungnahmen, die andere als die in der ABE/EG-Typgenehmigung aufgeführte Reifengrößen enthalten, bei der HU und für Änderungsabnahmen keine gültigen Grundlagen sind!
Besagte, für alle Prüforganisationen (auch für die KÜS!!!) gültige Arbeitsanweisung zu §19 (3) schreibt vor:
2.15 ÄNDERUNGSABNAHMEN EINER RAD-REIFEN-KOMBINATION AN 2- UND 3- RÄDRIGEN FAHRZEUGEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER REIFEN-FABRIKATS-BINDUNG

Gemäß der Richtlinie 92/61/EWG (ab 09.11.2003 ersetzt durch Richtlinie 2002/24/EG), Artikel 7 Abs. 3 sind trotz vorhandener Typgenehmigungen Beschränkungen möglich, wenn durch die Kombination von Teilen eine Gefährdung zu erwarten ist. Die Einschränkung wird mit Fabrikats- und Typzuordnungen („Fabrikatsbindungen“) vorgenommen.
Belegt der Fahrzeug- oder Reifenhersteller mit einer Bescheinigung weitere zulässige Reifenfabrikate für einen Fahrzeugtyp, sind diese ebenfalls für das infrage stehende Fahrzeug zulässig.
Eine Abnahme ist nicht erforderlich (VkBl. 2000 S. 627).
Wünscht der Fahrzeughalter eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere, ist gemäß § 27 Abs. 1 StVZO zu verfahren.
Wird auf Wunsch des Fahrzeughalters eine Änderungsabnahme vorgenommen, ist die Typgenehmigung des Reifens als Nachweis gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 StVZO heranzuziehen.
Die Bescheinigung des Reifen- bzw. Fahrzeugherstellers kann für die Änderungsabnahme nicht herangezogen werden, sie ist jedoch unter „Hinweise“ zu dokumentieren.

Fabrikats- und/oder Typbindungen von Bereifungen sind weiterhin verbindlich!

Deshalb sind bei Abweichungen von der vorgeschriebenen Reifenfabrikats- oder Typbindung entsprechende BESCHEINIGUNGEN des Fahrzeug- oder Reifenherstellers mit eindeutigem Bezug auf den Fahrzeugtyp durch den Fahrzeugführer mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Vom AKE aktualisierte Fassung – Stand: 17.12.2003
AKE - Arbeitsanweisung § 19 Abs. 3 StVZO - 17.12.2003 (Berichtigung S.38) Seite 33 von 50

Bei Änderungsabnahmen mit einer neuen Rad-Reifen-Kombination ist wie folgt zu verfahren:

Fallbeispiel a)
Bei einer Änderungsabnahme einer nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragenen neuen Rad-Reifen-Kombination wird festgestellt, dass die im „Prüfzeugnis vorgeschriebene“ Bereifung (auch hinsichtlich der Fabrikatsbindung) am Fahrzeug montiert ist.

RAD- UND REIFENGRÖßE SOWIE REIFENFABRIKAT sind zu dokumentieren!

Im Nachweisblatt ist einzutragen, z.B.:
ZIFF.33:
ZIFF.20: 120/70 ZR 17 58W TL, ZIFF.21: 190/50 ZR 17
73W TL; VUH METZELER ME Z4 A. LM-RAD...*


Fallbeispiel b)
Bei einer Änderungsabnahme einer neuen Rad-Reifen-Kombination wird festgestellt, dass die im „Prüfzeugnis vorgeschriebene“ Bereifung (hinsichtlich des Fabrikats) nicht am Fahrzeug montiert ist, sondern eine Alternativbereifung, für die eine Bescheinigung des Motorrad- oder Reifenherstellers vorliegt.

1. Im Nachweisblatt werden die im „Prüfzeugnis vorgeschriebene“ und die tatsächlich montierte Bereifung dokumentiert.
2. Im Nachweisblatt ist einzutragen, z.B.:
ZIFF.33:
ZIFF.20: 120/70 ZR 17 58W TL, ZIFF.21: 190/50 ZR 17
73W TL: VUH METZELER ME Z4 OD. VUH PIRELLI
DRGSC A. LM-RAD ...*

3. Zusätzlich ist unter BEMERKUNGEN / HINWEISE /
AUFLAGEN der Text „FABRIK. U./OD. TYP D. REIF. ABWEICHEND VON
BINDUNG D. ABE/TGA, REIF. GEM. HERST.-BESCH.
PIRELLI XY...“
einzutragen.

Im Nachweis muss die Typgenehmigungsnummer der montierten (z.B. PIRELLI–) Reifen angegeben sein.
Wer jetzt noch Fragen hat, will es einfach nicht begreifen. Und wer meint es besser zu wissen, möge bitte außerhalb der TÜV-Ecke ein eigenes Thema aufmachen und dort weiterphilosophieren. Mehr nachweisbar korrekte Infos zu diesem Thema kann ich Euch nicht mehr beschaffen!
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Gast

Beitrag von Gast »

Hier ist die "Problematik" auch noch mal ganz gut beschrieben, wer Lust hat zu Lesen, BITTE:

"Reifenfreigaben für das Bike noch nötig?
Mit dem Verzicht der Fabrikatsbindung für Motorradreifen verunsichern einige Hersteller aktuell die Motorradfahrer. Ermöglicht wurde das durch Änderungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
Bislang war es so, dass der Fahrzeughersteller eine Reifen-Empfehlung bzw. -bindung inklusive Freigabe in den Fahrzeugpapieren vorgab. Wollte der Halter einen anderen Reifen fahren, benötigte er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Reifenhersteller, der eben diesen Wunschreifen zuvor bereits ausgiebig auf dem entsprechenden Fahrzeugtyp geprüft und für gut befunden hat. Daran hat sich grundsätzlich auch nichts geändert.
Was aber, wenn sich ein Fahrzeughersteller von der Reifenbindung distanziert? Auf den ersten Blick sieht es dann so aus, als ob sich der Fahrzeughalter nach Herzenslust auf dem Markt umschauen und bedienen könne, ohne auf irgendwelche Freigaben achten zu müssen. Das aber ist ein Trugschluss. Denn nach wie vor fordert der Gesetzgeber vom Halter eine ausgewiesene Reifenfreigabe. Im Fall von Aprilia / Benelli / Suzuki schenkt sich der Fahrzeughersteller allerdings die aufwändigen und kostenintensiven Tests und gibt die Verantwortung damit automatisch an den Kunden bzw. die Reifenhersteller weiter. Auf diese Art umgeht der Fahrzeughersteller ganz nebenbei auch die Produkthaftung - zumindest was die eng miteinander gekoppelten Bereiche Fahrsicherheit und Reifen betrifft. Hintergründe Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ist zuständig für die Erteilung von Betriebserlaubnissen (ABE) und Typgenehmigungen nach nationalen bzw. internationalen Rechtsvorschriften. Reifenfabrikats- oder sonstige Bindungen der Reifen, wie sie bislang in im alten Fahrzeugschein bzw. -brief unter der Zeile 33 (Bemerkungen) eingetragen waren, auch bei den neuen Fahrzeugpapieren (Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 25. April 2006, Zulassungsbescheinigung Teil I und II, Feld 22) geführt werden. Grundlage dafür waren in der Vergangenheit entsprechende Einschränkungen in der jeweiligen ABE nach den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die mittlerweile in der EG-Typgenehmigung nach EG-RL 92/61/EG und 2002/24/EG verankert sind. Soviel erst mal aus dem Amts-Chinesisch des erfreulich kooperativen Kraftfahrtbundesamtes.
Nach Auffassung des BMVBS ist in jenen Fällen, in denen aufgrund der komplexen physikalischen Zusammenhänge ein sicheres Führen von Krafträdern nur mit einer vom Fahrzeughersteller genannten Reifen möglich und dieses in den Genehmigungsunterlagen in Form einer Beschränkung ausgewiesen ist, der ausgewiesene Fahrzeughalter / Fahrer von diesem Sachverhalt ausdrücklich zu informieren. Diese Interpretation wurde im Übrigen daraufhin auch so mit der Europäischen Kommission abgestimmt. Maßgeblich war an diesem Entscheid die Tatsache, dass auch Fahrzeughersteller vor dem Hintergrund der fahrdynamischen Besonderheiten von Einspurfahrzeugen keine Alternative zu der eingeschränkten Verwendung von Reifen haben. Sprich: Im Vordergrund der geänderten Rechtsvorschriften standen von vornherein Fahrzeugsicherheit und Stabilität, sodass die in den Fahrzeugdokumenten genannten Fabrikatsbindungen - sowie sonstigen Einschränkungen - auch in Zukunft das Maß der Dinge sind.
Worauf sollte der Motorradfahrer bei der Reifenwahl also besonders achten? Die Antwort ist einfacher als es die auf den ersten Blick verstrickt anmutende Rechtslage vermuten lässt. Wer sich auf nicht getestete Reifen ohne Freigaben bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung einlässt, darf sich später nicht beschweren, wenn er sich um Kopf und Kragen fährt. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers muss laut Gesetzgeber dennoch mitgeführt werden. Selbst wenn in den Fahrzeugpapieren keine Reifenbindung besteht. Dass der Polizeibeamte vor Ort die Freigaben in der Regel gar nicht nachprüfen kann, steht auf einem anderen Blatt. Dazu wäre eine Vernetzung mit einer TÜV- oder Hersteller-Datenbank erforderlich, die zumindest im Moment noch nicht existiert. Im Fall einer Mängelkarte hat der Halter dann eine Woche Zeit, um sich eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung zu besorgen (Reifenhersteller, Internet, Foren) und diese auf einer Polizeiwache vorzulegen.
Bikersjournal.de sprach dazu mit Thomas Decke, Pressesprecher Polizei Mettmann / NRW:
"Grundsätzlich ist es so, dass der Halter, der mit nicht freigegebenen Reifen unterwegs ist, eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die zum Erlischen der Betriebserlaubnis führt. Laut Bußgeldkatalog werden somit 50 Euro fällig. Gratis gibt's 3 Punkte in Flensburg dazu. Allerdings ist es für die Beamten vor Ort nicht immer einfach überhaupt festzustellen, welche Reifen denn nun tatsächlich für das betreffende Fahrzeug freigegeben sind. Hat der Fahrer nicht die in den Fahrzeugpapieren vorgesehenen Reifentyp montiert und keine dazugehörigen Freigabe vom Reifenhersteller dabei, kommt es schlimmstenfalls zu einer Mängelkarte und somit zu einer schriftlichen Aufforderung, das entsprechende Papier innerhalb einer Woche bei einer Wache vorzulegen. Ob nun eine Freigabe erforderlich ist oder nicht, ist es doch so oder so der sicherste Weg, nur ausdrücklich freigegebene Reifen zu montieren. Das sagt einem der gesunde Menschenverstand."
Jürgen Frank vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS):
"Es gibt für den Motorradhersteller keine rechtliche Verpflichtung, eine Beschränkung in der Typgenehmigung in Form einer Fabrikatsbindung für Reifen vorzunehmen. Die Notwendigkeit, eine Beschränkung in Form einer Fabrikatsbindung vorzunehmen, ergibt sich aus den Fahreigenschaften des jeweiligen Motorradtyps. Die Verantwortung dafür, dass alle auf dem Markt befindlichen typgenehmigten Reifen in den für den Motorradtyp vorgegeben Reifengrößen zu keinen fahrdynamischen Sicherheitsproblemen führen, trägt der Hersteller selbst. Werden jedoch die notwendigen Fahreigenschaften nur mit bestimmten Fabrikaten erreicht und somit in der Typgenehmigung-Genehmigung aufgeführt, sind diese Beschränkungen für den Verbraucher bindend."
Verzichtet ein Fahrzeughersteller auf sicherheitsrelevante Reifenfreigaben, ist es naheliegend, dass in diesem Fall wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen könnten. Allein im Jahr 2007 präsentierte der japanische Motorradhersteller Suzuki mindestens sechs neue Motorräder. Das komplette Programm zwischen 400 und 1.800 ccm umfasst zu diesem Zeitpunkt 22 straßenzugelassene Modelle (Quelle: 'MOTORRAD Katalog 2007'). Klar hingegen die Frage, wer bei einem Unfall durch Reifenschaden haftet, wenn der Fahrzeughersteller keinerlei Bindung mehr vorgibt oder nur eine, die vielleicht nicht mehr produziert wird. Dann nämlich geht der 'Schwarze Peter' an den Halter des Fahrzeugs. Es sei denn, der Reifenhersteller hat von sich aus das jeweilige Fahrzeug mit dem betreffenden Reifen ausgiebig getestet
und folglich eine offizielle Freigabe erstellt. In diesem Fall würden die Kosten zu Prüfung und Erstellung des Gutachtens bei den Reifenherstellern hängen bleiben. Keine Reifenbindung vom Fahrzeughersteller heißt nicht, dass man nach gut dünken Reifen montieren kann, sprich: es ist nach wie vor ein Gutachten erforderlich. Keine Vorgaben vom Fahrzeughersteller heißt auch keine Haftung durch den Hersteller. Schließlich hat dieser den Reifen ja nicht empfohlen. Und wenn der eventuell in der Betriebsanleitung empfohlene Reifen in der schnelllebigen Zeit von Heute vielleicht schon bald nicht mehr angeboten wird? In diesem Fall ist der Fahrzeughersteller haftungsmäßig ebenfalls fein raus - und hat sich obendrein die Kosten für Freigaben gespart. So gesehen handelt es sich also um rein betriebswirtschaftliche Aspekte und kein Mehr an Freiheiten für den Biker. Eher um ein Mehr an Eigenhaftung. Quelle Biker Journal 03.10.2007"

Der Text ist recht lang, kann aber zur Aufklärung einiges beitragen...

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Tie
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Beitrag von Tie »

Danke Jeedee! Ist zwar nicht genau das weiter oben stehende Problem (kein Bezug zur Reifengröße), aber dennoch an dieser Stelle recht hilfreich.
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Frank

Beitrag von Frank »

Wobei der Thomas Decke das Vorurteil eines primitiven Informationsstands bestätigt. Es ist nähmlich nicht der Fall, daß bei "nicht freigegebenen Reifen" grundsätzlich die Betriebserlaubnis erlischt. Das hat zum Glück nicht er zu entscheiden, sondern letztlich ein Richter im Oberlandesgericht. Und da gibt es neben dem bekannten Urteil aus Köln auch andere Fälle mit diesem Ergebnis. Vielleicht sollte man dies dem Herrn Decke mal mitteilen.

Für den Fahrer stellt sich die Frage, ob man es drauf ankommen lassen muß - immerhin kriegt men die meisten Reifen eh eingetragen.

Catweazle

Beitrag von Catweazle »

DER TÜV TRÄGT REIFEN DOCH EIN!!!
hab mir an dem Tag als ich meine H2 Zugelassen hab mit eben so einem Zettel von Pirelli den 180er hinten in den Brief eintragen lassen. bzw. in den neuen schein.
das hat 34,50 Euro Gekostet zusammen mit dem Wegstreichen der alten Reifenbindungen weils die dinger ja garnemmer gibt :wink:

Datum der Eintragung 12.08.2008
Eintragung nach §19/2 beim Tüv mit nem Reifenfreigabezettel von Pirelli und Metzler . den Zettel hab ich noch und den Tüv Bericht auch
und in meiner neuen Zulassung teil 2 (Fahrzeugschein) steht unten
auch gen.180/55/ZR17 Reifen nur von einem Hersteller verw. :twisted:

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Beitrag von Tie »

Natürlich trägt der TÜV (und nur der!!!) andere Reifengrößen ein - als Einzeleintragung bzw. 19.2-er (21-er "light").
Bei einer normalen HU, bei den anderen (Dekra, GTÜ, KÜS, Nicht-aaSoP-Tüffis) gibts nach wie vor Probleme!
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Catweazle

Beitrag von Catweazle »

Ja gut ich lass alles beim TÜV machen weil ich die Ing.s noch von der Zeit als KFZ.ler kenne und die mich eben auch, dann ist das Verhältnis eher Locker :wink:
wenn also einer was eingetragen bekommen will einfach ne Pn, ich frag dann nach und sag bescheit :twisted:

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Tie
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Beitrag von Tie »

UPDATE:

Nach neuester Dienstanweisung sind auch Änderungen der Reifengrößen auf Herstellerfreigaben zulässig, solange deren Authentizität gewährleistet ist!

Somit ist die Kuh vom Eis!

z.B.: Ein Reifenhersteller druckt auf einer Reifenfreigabe für ne H 170-er UND 180-er als zulässig aus. Gemäß aktuellster Dienstanweisung, ist das im Rahmen der HU, mit 180-er Schluffen hinten, zu akzeptieren, auch wenn kein 180-er in den Papieren steht!

Unglaublich! Es wird mal was entkompliziert...
Zuletzt geändert von Tie am 01 Apr 2009 20:24, insgesamt 1-mal geändert.
Woher soll ich wissen was ich denke, wenn ich nicht lese, was ich schreibe?

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J-Racer
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Beitrag von J-Racer »

Da haben die Hersteller im Hintergrund das Würfelspiel gewonnen ?!

War das eine "mündliche" Anweisung oder eine "schriftliche" ?
Gruß Chokri # 577

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Tie
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Beitrag von Tie »

Scheint so! Stand heute so im GTÜ-Newsletter!

P.S.: Das ist KEIN Aprilscherz meinerseits!!! Und ich glaube kaum, daß die GTÜ über sowas am Anfang der Saison - 1. April hin oder her - Witze macht!
Woher soll ich wissen was ich denke, wenn ich nicht lese, was ich schreibe?

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Tie
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Beitrag von Tie »

Also, nach heute erfolgter, weitere Absprache mit der technischen Leitung der GTÜ:

Reifenherstellerfreigaben, die auch eine Änderung der Reifengrößen beinhalten, werden - sofern keine augenscheinlich erkennbare Probleme auftreten - im Rahmen der HU anerkannt!

Da ham die Reifenhersteller wohl gewonnen! :wink:
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