Heilige Lichttechnischen Einrichtungen, und Radabdeckung...

Hier dreht sich alles um bauliche Veränderungen, technische Abnahmen, ABEs, Gutachten, einzuhaltende Vorschriften, etc.
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Gast

Heilige Lichttechnischen Einrichtungen, und Radabdeckung...

Beitrag von Gast »

...des Prüfers.

Nun, dann zuerst zur Radabdeckung:

Nationale Vorschrift sagt:

§36a StVZO.
"Die Räder von Kfz und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein."

Na ja, sagt nicht wirklich viel, diese Bauvorschrift. Liegt also im Ermessen des prüfenden Sachverständigen.

Dann gibt des die vorläufige Richtlinie für die Anforderungen An Radabdeckungen vom 24.1.1962, gültig für alle Fahrzeuge:

(versuche das mal frei zu erklären:)

Ihr zieht durch die Radmitte (am hinterrad) eine Horizontale; die Radabdeckung hinten + vorn am Rad muss von oben bis auf 150mm an die Horizontale runterkommen, und von oben gesehen die ganze Lauffläche des Rades abdecken.

Ausnahme dieser Richtlinie: Vorderrad Kraftrad.
...gleiches Spiel mit der Horizontalen durch den Radmittelpunkt und Richtung Kühler auch diese 150mm von vorhin. Nach vorn reicht eine Abdeckung die an der Vertikalen (vom Radmittelpunkt 90° hoch einfach) endet.

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Lichttechnische Einrichtungen:


Also zur Erklärung: Ihr könnt euer Moppi nach EG oder nach StVZO gestalten, was euch besser gefällt. Ihr dürft aber nicht mischen! Entweder oder. Und ich für hier nicht die maximal zulässigen Scheinwerfer auf...ich denke ihr wollt keine Christbäume rumfahren...

Erklär erst mal die StVZO - Vorschriften:


-Kontollleuchten
blaue Fernlicht, oder erkennbare Schalterstellung, Nebel gelb.

-Fern-und Abblendscheinwerfer
Bauvorschrift anbringung höhe mind. 500mm, max. 1200 mm (bis 01.01.88 max. 1000mm)

-Begrenzungsleuchte (Standlicht)

-Fahrtrichtungsanzeiger
Bauvorschrift:
mindestens 350mm hoch; vorne >170mm, hinten >100mm von der Fahrzeugmitte enfernt (vorn 34cm, hinten 24cm auseinander), aber mindestens 100mm von Außenkante Scheinwerfer entfernt.
Blinkleuchte hinten seit 01.01.1987 nicht mehr an beweglichen Fz-Teilen!

-Rückstrahler hinten mind. 900mm hoch.

-Kennzeichenbeleuchtung, die das ganze! Kennzeichen lesbar macht.

-Bremsleuchte
Bauvorschrift:
mind. 350mm hoch, bis 1500mm maximal. Seit 01.01.88 erforderlich, vor 01.01.83 auch gelb möglich.

-Schlussleuchte
mind 250mm hoch, max. 1500 mm.
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Nun das ganze nach 93/92EG.

-Kontollleuchten
Fernlicht blaue nichtblinkende Leuchte, Fahrtrichtungsanzeiger optisch grün blinkend, Warnblinklicht rot blinkend.

Scheinwerfer
Bauvorschrift anbringung höhe mind. 500mm, max. 1200 mm;
Scheinwerfer dürfen über, unter oder neben anderen mit max Abst. von 200mm montiert sein,
Scheinwerfer dürfen Einschlagbewegung machen.

Begrenzungsleuchte
mind. 250mm hoch, max 1200mm hoch.
Leuchte darf Einschlagbewegung machen.

Fahrtrichungsanzeiger
Bauvorschrift: mindestens 350mm hoch max. 1200mm; vorne >120mm, hinten >90mm von der Fahrzeugmitte enfernt (vorn 24cm, hinten 18cm auseinander), aber mindestens 20mm von Außenkante Scheinwerfer entfernt.
vordere dürfen Einschlagbewegung machen.

-Rückstrahler hinten mind. 250mm, max. 900mm hoch

-Kennzeichenbeleuchtung, die das ganze! Kennzeichen lesbar macht.

-Bremsleuchte
mind. 250mm hoch, bis 1200mm maximal.

-Schlussleuchte
mind 250mm hoch, max. 1500 mm.

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Bei allen Leuchten der gleichen "Sorte" ist Symmetrie einzuhalten!! National wie EG


Hoffe das hilft manchen weiter. Bei Fragen hierzu einfach fragen :wink: .

Gruss
Raigmore

Nachtrag: Hier eine Liste aller Kennzeichnungen für zulässige LTEs:

http://www.lti.uni-karlsruhe.de/499.php (Danke other!)
Zuletzt geändert von Gast am 18 Apr 2006 19:46, insgesamt 1-mal geändert.

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Klaus69
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@Raigmore

Beitrag von Klaus69 »

Danke für den Hinweis mit der RiLi. Wußte ich so nicht. Aber wenigstens war`s kein totaler Blödsinn den ich da geäußert habe :D 8) :D ...

Schön das Du und unser Fremdkörper hier mit fundiertem Wissen weiter helfen könnt!
Zuletzt geändert von Klaus69 am 14 Jun 2004 16:57, insgesamt 1-mal geändert.
Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.
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Monster-Sascha

Beitrag von Monster-Sascha »

Wie ist das bei der ZXR mit dem entfernen eines Scheinwerfers?

Ich habe bei unserer ZXR den Scheinwerfer fürs Fernlicht weggeschraubt und die Verkleidung geschlossen.

Der andere Scheinwerfer sitzt jetzt außermittig in Originalposition und- Halterung. Er hat Standlicht, Abblendlicht und Fernlicht integriert (ist der original-Kawa-Scheinwerfer, nix dran gebastelt, der ist serienmäßig so, der 2. Scheinwerfer hat sich nur bei Fernlicht zugeschaltet).

Er hat alle "E-Prüfzeichen" auf der Streuscheibe drauf.

Muss ich das eintragen lassen oder nicht?

Danke für Antwort!

Grüsse Sascha

Gast

Beitrag von Gast »

Hallo Sascha,
Er hat alle "E-Prüfzeichen" auf der Streuscheibe drauf.
also eintragen musst den sicher nicht.
Jetzt ist nur die Frage, ob der eine Scheinwerfer wirklich alles drinne hat. Was steht denn auf dem Scheinwerfer so drauf? Müssen so Buchstaben draufstehen, schau mal nach.

C, H, PL,R.....

Gruß
Raigmore

Gast

Beitrag von Gast »

Hallo, in der StVZO ist eine hinreichende Radabdeckung gefordert. Nach EWG gibt es keine Vorschriften. Um es kurz zu machen es wurde vergessen. Wer sich also an Zeirädern die Plastikdinger wegschraubt macht nix schlimmes. Siehe Schopperumbauten. allerding eg-typgenehmigung des kfz muß dann sen. Das ist "eigentlich" erlaubt.
Aber: Ich sage zu sowas: Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ( weil Steine, Dreck und etc fliegen), damit nach §19,2 erlöschen der Betriebserlaubnis- aus die Maus. wenn man es nicht übertreibt, dann geht einiges in Ordnung.

Gruß ninja_bs

Gast

Beitrag von Gast »

Ich sage zu sowas: Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
Nur mal so ne Frage: Wer bist eigentlich Du, dass Du festlegen kannst, was Gefährdung ist?

Gruß
Raigmore

Gast

Beitrag von Gast »

Festlegen was Gefährdung ist? Feststellen. Kannst du auch, wenn du hinter einem Fahrzeug ohne Radabdeckungen auf Schotter hinterherfährst.

Gast

Beitrag von Gast »

Warum ist das dann bei einer leicht umgebauten Zxr Gefährdung, und z.B. bei einer neuen KTM Adventure nicht?

Was machst Du beruflich?

Gruß
Raigmore

Gast

Beitrag von Gast »

ZXR: weil umgebaut
KTM: auch nur so, wie sie in EG-Typgenehmigung beschrieben ist.


von leicht umgebaut sprechen wir hier doch nicht. Wir sprechen hier von ohne Radabdeckung. ein Kennzeichen ZB ist ja auch ne Radabdeckung.
Ist halt Auslegungssache. Bei ner ZXR hinten unter dem Rahmen alles wegsägen und nur n Kennzeichen hinsetzen ist auch ausreichende Radabdeckung. Wenn du bei ner ZXR den hintersten Rahmen abschraubst und ein kurzes Heck draufbaust, das dann noch fast 45 ° nach oben geht, könnte man schon von einer Gefährdung ausgrehen. Wie gesagt: Auslegungssache und muß jeder selber wissen.

Gast

Beitrag von Gast »

Jetzt weiss ich immer noch nicht was Du beruflich machst.

Gruß
Raigmore

Gast

Beitrag von Gast »

-Fahrtrichtungsanzeiger
Bauvorschrift:
mindestens 350mm hoch; vorne >170mm, hinten >100mm von der Fahrzeugmitte enfernt (vorn 34cm, hinten 24cm auseinander), aber mindestens 100mm von Außenkante Scheinwerfer entfernt.
Blinkleuchte hinten seit 01.01.1987 nicht mehr an beweglichen Fz-Teilen!
Was ist dann mit "Ochsenaugen" am Big Bike Lenker (>780mm)??? :kratz:

biker4biker

Beitrag von biker4biker »

da tippe ich auf eg... ;)

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Tie
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Beitrag von Tie »

Blinkleuchte hinten seit 01.01.1987 nicht mehr an beweglichen Fz-Teilen!
Das ist die generelle Regelung!
Also ersetzen Ochsenaugen dann nur die vorderen Blinker. Die hinteren müssen dran bleiben.
Hier der Original-Gesetzestext zum Thema "Ochsenaugen":

Gemäß §54 Abs. 1a StVZO dürfen die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger (FRA) nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein. Dieser Grundsatz gilt für Fz ab EZ 01.01.1987. In Bezug auf die Ochsenaugen bedeutet dies, daß Krafträder mit EZ vor dem 01.01.1987 vorschriftsmäßig sind, wenn sie allein mit solchen FRA ausgerüstet sind.
Krafträder mit EZ ab dem 01.01.1987 müssen neben den nach vorn wirkenden FRA über fest stehende, nach hinten wirkende FRA verfügen. Damit wurde die StVZO durch Einfügen des Absatz 1a im §54 StVZO diesbezüglich der Forderung der ECE-R53 angeglichen. Im übrigen besteht damit auch Übereinstimmung mit der EG-Rili 93/92/EWG.

Hinweis: Bezüglich der Anbringung dieser Einrichtungen bestehen bei den TP'en und ÜO'en unterschiedliche Auffassungen bei der Interpretation der Rechtsvorschrift des §54 StVZO Abs. 1a i.V.m. der Rili zur Anbringung von FRAs.


Bitte jetzt nicht wieder ne Goldwaagen-Diskussion! Es ist so! Wer wissen will wieso, fragt bitte beim KBA an. Wir machen keine Gesetze, wir befolgen und kontrollieren nur deren Einhaltung.
Woher soll ich wissen was ich denke, wenn ich nicht lese, was ich schreibe?

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Grammatik gelernt bei Yoda Du hast???

Gast

Beitrag von Gast »

wenn man von abdeckung eines hinterdrades einer zxr ausgeht..angenommen man hat kies am rad..das rad dreht sich schnell und der kies löst sich vom rad.. wie man diese bewegung auch nennen will die das kieselsteinchen machen wird..ob peripherie oder tangente..jedenfalls mit 90° vom reifen zur radachse. das heist das der stein sich ca 5- 10 cm über dem boden vom rad lösen müsst um 45° hinter dem motorrad nach oben raus zu schießen..also wenn das keine gefährdung ist............ :?

was ich damit sagen will. eine wirklich sinnvolle radabdeckung müsst bis 5 cm über den asphalt gehen um den nachfolgenden verkehr nicht zu gefährden.. diese nach gesetz geregelte abdeckung schützt dann nur noch das eigene fahrzeug oder vor steinen die nach oben geschleudert werden und dann nach unten fallen...

also ich find die ganze sache ziehmlich unlogisch

nur um mal n bissl klug zu sch***en.. :wink:
aber es MUSS eben ALLES IRGENDEINE norm haben...... :x
mist und ich will industrie-designer für kfz werden...wo ich mich nicht mit innovation auslassen sondern mit regeln rumbasteln muss.. :evil:

gruß stepsel

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Tie
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Beitrag von Tie »

Die Dekra bietet die aktuelle LTE-Richtlinie netter Weise zum Download an:

Guckt Ihr!
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quique

Beitrag von quique »

Gute Info hinsichtlich TÜV

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